Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tag die von drei Privatklägern begehrte Aufhebung von Betriebsregelungen für den nächtlichen Flugverkehr auf dem Flughafen Düsseldorf abgelehnt.

Durch Genehmigung vom 9. November 2005, ergänzt durch einen Bescheid vom 7. Mai 2007, war vom beklagten Land für Flüge im Linien- und Charterverkehr am Flughafen Düsseldorf die Anzahl der im Voraus planbaren Zeitnischen (sogenannte Koordinierungseckwerte, auch als Slots bezeichnet) für einzelne Zeiträume festgelegt worden. In der Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr darf danach die Zahl von 33 koordi­nierten Landungen nicht überschritten werden (zuvor galt für diese Zeit in der Winterflugplanperiode ein Koordinierungseckwert von 15 Landungen und in der Sommerflugplanperiode von 25 Landungen). Unter anderem diese Regelung der Geneh­migung war seinerzeit Gegenstand von Klagen von Anwohner des Flughafens und benachbarter Gemeinden, die aber sämtlich erfolglos blieben (vgl. Pressemitteilungen des OVG NRW vom 16. Mai 2007 PM 16. Mai 2007 und vom 27. August 2008 PM 27. August 2008).

Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Anlegung von weiteren Abstellpositionen auf dem Flughafen hatten drei Privatpersonen im Mai 2013 und Februar 2014 beantragt, die durch die Genehmigung vom 9. November 2005/7. Mai 2007 erfolgte Erhö­hung der Flugbewegungen in der Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr rückgängig zu machen. Nachdem das beklagte Land ihren Anträgen nicht nachgekommen war bzw. diese abgelehnt hatte, verfolgten sie dieses Begehren im Klagewege weiter. Diese Klagen hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Den Klägern stehe der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der mit der Genehmigung vom 9. November 2005/7. Mai 2007 erfolgten Erhöhung der Koordinationseckwerte für die Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr nicht zu.

Eine Rücknahme der Genehmigung komme in Betracht, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegen hätten. Daran fehle es aber. Zum einen sei die Planrechtfertigung für die Zulassung von 33 koordinierten Landungen gegeben gewesen. Für die Ausweitung der Zahl der zulässigen Flugbewegungen habe ein Bedarf bestanden und der damals vorhandene Bestand an Ab­stellpositionen habe kein nicht überwindbares Hindernis für die Realisierung der Landungen in dieser Anzahl gebildet. Zum anderen beruhe die Regelung in der Ge­nehmigung nicht auf einem im Anfechtungsstreit zur Aufhebung führenden Mangel der Abwägung. Von einem derartigen Mangel könne nur bei die Gesamtkonzeption der Planung in Frage stellenden Defiziten ausgegangen werden. Solche seien nicht festzustellen. Insbesondere habe keine evidente Fehleinschätzung der gesundheit­lichen Auswirkungen des Flugverkehrs und der Maßnahmen zum Schutz vor Flug­lärm vorgelegen.

Auch ein Widerruf der Genehmigung scheide aus. Ein solcher sei möglich, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich entfallen seien. Davon könne nicht ausgegangen werden. Weder sei die Planrechtfertigung weggefallen noch stünden heute der Abwicklung der zugelassenen Landungen unüberwindbare Hindernisse entgegen. Auch hätten sich seit Erteilung der Genehmigung weder die betrieblichen Gegebenheiten noch die rechtlichen Rahmenbedingungen oder die wissenschaftliche Beurteilung der nachteiligen Auswirkungen von Flugverkehr auf gesundheitliche Belange oder sonstige entscheidungserhebliche Gesichtspunkte derart verändert, dass die Genehmigung mit dem grundrechtlich gebotenen Schutz der Gesundheit der Kläger unvereinbar sei.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesver­waltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 20 D 30/14.AK