Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 29.3.2017 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt, wonach der Betrieb eines Sportwettbüros voraussichtlich nicht deshalb untersagt werden darf, weil im Abstand von 200 m Luftlinie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe bestehen.

Eine derartige Untersagungsverfügung hatte die Stadt Schwerte auf das entsprechende Mindestabstandsgebot nach § 22 Glücksspielverordnung NRW gestützt und zunächst angeführt, dass sich knapp 200 m vom seit 2013 betriebenen Wettbüro der Antragstellerin ein Kindergarten und ein Kinderhort befinden. Das Verwaltungsgericht hatte diese Begründung im Eilverfahren für rechtlich nicht tragfähig gehalten. Nach Eröffnung eines Wohnprojekts für minderjährige jugendliche Flüchtlinge im November 2015 mit Zustimmung der Stadt in etwa 50 m Entfernung zum Wettbüro stützte die Ordnungsbehörde ihre Untersagungsverfügung auch hierauf und suchte beim Verwaltungsgericht um eine erneute gerichtliche Entscheidung wegen veränderter Umstände nach. Auch die geänderte Untersagungsverfügung hielt das Verwaltungsgericht für ermessensfehlerhaft.

Der 4. Senat des OVG wies die Beschwerde der Stadt zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus: Überwiegendes spreche dafür, dass Vermittlungsstellen für Sportwetten in Nordrhein-Westfalen keinen Mindestabstand zu Schulen sowie Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen einhalten müssten, weil § 22 Abs. 1 Glücksspielverordnung NRW nicht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe. Der parlamentarische Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen habe den Verordnungsgeber, in diesem Fall den Innenminister, nicht zu einer so weitreichenden Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit von Wettbürobetreibern ermächtigt.

Abgesehen davon habe die Ordnungsbehörde rechtlich geschützte Investitionen in das baurechtlich genehmigte Wettbüro zu Unrecht unberücksichtigt gelassen ebenso wie den Umstand, dass das Wohnprojekt für jugendliche Flüchtlinge erst nach dem Wettbüro entstanden sei. Von fehlendem Bestandsschutz des Wettbüros der Antragstellerin sei auch nicht deshalb auszugehen, weil sie über keine Wettvermittlungserlaubnis verfüge. Sie habe eine solche Erlaubnis bisher nicht erhalten können, so dass das Fehlen der Erlaubnis sie nicht daran hindere, Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Anbieter zu vermitteln. Obwohl das europarechtswidrige Sportwettenmonopol im Jahr 2012 für eine 7-jährige Experimentierphase durch ein Konzessionsmodell ersetzt worden sei, seien als Voraussetzung für Wettvermittlungserlaubnisse in Deutschland auch nach mehr als vier Jahren keine Sportwettkonzessionen erteilt worden. Zwar hätten die Ministerpräsidenten der Länder kürzlich eine Nachbesserung des allgemein als gescheitert angesehenen Konzessionsmodells vereinbart. Der Senat hat im Anschluss an sein Urteil vom 23.1.2017 – 4 A 3244/06 – erhebliche Zweifel daran geäußert, ob die aktuell anstehende Ratifizierung des am 15.3.2017 von den Ministerpräsidenten der Länder unterzeichneten 2. Glücksspieländerungsstaatsvertrags durch die Länderparlamente den Glücksspielaufsichtsbehörden den Weg zur flächendeckenden Untersagung nicht erlaubter Angebote eröffnet.

Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 4 B 919/16 (I. Instanz : VG Gelsenkirchen 19 L 1000/16, 19 L 1667/15)

§ 22 Abs. 1 Glücksspielverordnung NRW

Die Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen darf nur erteilt werden, wenn die Wettvermittlungsstelle einen Mindestabstand von 200 Metern Luftlinie zur nächstgelegenen Wettvermittlungsstelle und zu öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht unterschreitet.