Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom heutigen Tag die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen in Preußisch Oldendorf (Gemarkung Getmold und Schröttinghausen) aufgehoben. Er hat damit die erstinstanzlichen Urteile des Verwaltungsgerichts Minden abgeändert. Dieses hatte die Klagen des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) und von vier Nachbarn im März 2015 abgewiesen. Die streitbefangenen Windenergieanlagen wurden bereits errichtet und sind zeitweise in Betrieb.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende des 8. Senats ausgeführt, dass die angefochtenen Genehmigungsbescheide rechtswidrig seien, weil sie verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen seien. Die sog. Vorprüfung des Einzelfalls sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich sei. Vor allem sei die dort getroffene Feststellung nicht nachvollziehbar, das signifikant erhöhte Risiko, dass die an den Leverner Teichen brütenden Rohrweihen mit den Anlagen kollidierten, sei offensichtlich ausgeschlossen, weil bereits zum Schutz der Weißstörche konkrete Abschaltzeiten angeordnet seien. Dies sei deshalb nicht ausreichend, weil die Anlagen nur dann abgeschaltet würden, wenn die in der Nähe der Anlagen gelegenen Storchenhorste im Frühjahr jeweils tatsächlich besetzt würden. Sei dies nicht der Fall, entfalle auch der mit der Abschaltung verbundene (mittelbare) Schutz für die Rohrweihen. Sowohl der NABU als auch die Nachbarn seien befugt, diesen Verfahrensfehler zu rügen. Die Belange des Artenschutzes gehörten grundsätzlich zum Prüfprogramm einer - hier nur erforderlichen - standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls, unabhängig davon, ob das Gebiet um die Windenergieanlagen als (Vogel- oder Natur-) Schutzgebiet ausgewiesen sei.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 8 A 870/15, 8 A 972/16, 8 A 973/15, 8 A 974/15 und 8 A 975/15 (I. Instanz: VG Minden 11 K 3060/13, 11 K 3059/13, 11 K 30161/13, 11 K 3062/13 und 11 K 3063/13)