Das Bürgerbegehren "Döpps105" zur Neugestaltung des Döppersberg in der Wuppertaler Innenstadt ist unzulässig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom heutigen Tag entschieden.

Die Kläger vertreten das Bürgerbegehren "Döpps105". Dieses hatte sich mit der Frage "Sind Sie dafür, dass die gesteigerten Bau- und Folgekosten der Neugestaltung Döppersberg wie ursprünglich durch den Rat beschlossen ausschließlich durch Umschichtungen im Projekt ohne Belastung des städtischen Haushalts (Drittfinanzierung, Anpassung der Bauplanung, Änderung von Aufträgen) ausgeglichen werden sollen und der neue Ratsbeschluss vom 18. November 2013 aufgehoben wird?" an die Wuppertaler Bürgerschaft gewandt. Damit wollte das Bürgerbegehren angesichts einer zwischenzeitlich prognostizierten Kostensteigerung um knapp 35 Millionen Euro die Einhaltung des im Jahr 2010 von der beklagten Stadt beschlossenen Kostenrahmens für das Gesamtprojekt von 105,62 Millionen Euro erreichen. Nachdem der Rat der Stadt Wuppertal die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt hatte, haben die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben. Dieses hat die Klage aus prozessualen Gründen abgewiesen, weil sie nicht von allen seinerzeitigen Vertretern des Bürgerbegehrens erhoben worden war. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende ausgeführt, den Klägern habe innerhalb der maßgeblichen einmonatigen Klagefrist die Prozessführungsbefugnis gefehlt. Die Vertreter des Bürgerbegehrens hätten nur gemeinschaftlich Klage erheben können. Daran fehle es, weil sich nur zwei der ursprünglich benannten drei Vertreter des Bürgerbegehrens bis zum Ablauf der Klagefrist für eine Klageerhebung entschieden hätten. Der Mangel sei auch nicht nachträglich geheilt worden. Die Klage bleibe aber auch in der Sache ohne Erfolg. Das Bürgerbegehren sei materiell-rechtlich unzulässig, weil es sich weder auf eine Entscheidung über eine Angelegenheit der Gemeinde beziehe noch den Bestimmtheitsanforderungen genüge. Das Bürgerbegehren habe nach der von ihm formulierten Frage keine konkrete und abschließende Sachentscheidung zum Gegenstand, die die Bürgerschaft selbst anstelle des Rats treffen solle. Vielmehr laufe es darauf hinaus, dem Rat Vorgaben für eine von ihm noch abschließend zu treffende alternative Finanzierungsentscheidung zu machen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen 15 A 1561/15 (I. Instanz: VG Düsseldorf 1 K 3171/14)