Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tag den  Bebau­ungsplan "RegioPort Weser I" für unwirksam erklärt und damit den entsprechenden Anträgen einer in Bückeburg wohnenden Privatperson sowie der Stadt Porta Westfalica entsprochen.

Der Bebauungsplan "RegioPort Weser I" soll die planerischen Voraussetzungen für die Realisierung eines im Stadtgebiet Minden an der Landesgrenze zu Niedersachsen angesiedelten Containerhafens und eines Sondergebietes für "hafenaffines" Gewerbe in Minden und Bückeburg schaffen. Der Plan wurde durch einen zu diesem Zweck gegrün­de­ten Planungsverband RegioPort Weser, dem die Städte Minden und Bückeburg (Nds.), der Kreis Minden-Lübbecke und der Landkreis Schaumburg (Nds.) angehören, am 25. Juni 2015 als Satzung beschlossen.

Die in Bückeburg wohnende Antragstellerin rügte die Beteiligung der Kreise am Pla­nungs­verband, da diese keine bauplanerischen Befugnisse hätten. Zudem sei die Frage eines "imperativen Mandats" der Vertreter in der Verbandsversammlung ungeklärt. In­halt­lich fehle es an einem Planerfordernis, da die als Planungsziel verfolgte Trimodalität (Wasser, Straße, Schiene) tatsächlich nicht zu erreichen sei. Zudem sei der Schutz der angrenzenden Wohngebiete, in dem auch ihr Grundstück liege, unzureichend bewältigt. Die Stadt Porta Westfalica machte im Wesentlichen geltend, die zusätzliche Verkehrs­belastung der in ihrem Stadtgebiet bereits an die Kapazitätsgrenze stoßenden B 482, insbesondere der nach ihren gutachterlichen Feststellungen um etwa 30 % wachsende LKW-Verkehr, sowie die damit verbundene Lärm- und Schadstoffbelastung seien nicht angemessen beachtet worden.

Der Senat hat den Anträgen mit den heute ergangenen Urteilen stattgegeben. Der an­gegrif­fene Bebauungsplan sei schon deshalb unwirksam, weil der Planungsverband nicht wirksam gegründet sei und damit rechtlich nicht existiere. Einen wirksamen Be­bau­ungsplan habe er deshalb nicht beschließen können. Insbesondere mache die Beteili­gung der Krei­se in der hier satzungsmäßig geregelten Form den Planungsverband rechts­widrig. Das Baugesetz­buch lasse eine verbandsmäßige Beteiligung von anderen Ho­heitsträgern als Gemeinden nur unter engen Vor­aus­setzungen zu, im Kern nur dann, wenn sich verschiedene Planungen überlappten und deswegen einen besonderen Ab­stimmungsbedarf auslösten. Das sei hier nicht der Fall. Die (Land-)Kreise seien nicht in dem für die Mitgliedschaft in einem Pla­nungs­verband erforderlichen Umfang als sog. Planungsträger mit Planungsrechten aus­ge­stattet. Nur in diesem Fall sei aber ihre Mitsteuerung der Bebauungsplanung zulässig, die das Grundgesetz und das Bau­gesetz­buch grundsätzlich den Gemeinden vor­behiel­ten. Die Gründungssatzung und die dem Senat vorgelegten Gründungsakten lie­ßen of­fen, in welcher Eigenschaft die Kreise betei­ligt worden seien. Die im gericht­lichen Ver­fahren in Anspruch genommene Zuständigkeit für Planungen mit Blick auf die Bückeburger Aue reiche nicht aus. Die Maßnahmen zur Rena­turie­rung sei­en mit der Bebauungsplanung nicht notwendig verknüpft gewesen und rechtfertigten da­mit nicht die institutionalisierte Beteiligung an der Bau­leitplanung. Dem - unzulässigen - Einfluss der Krei­­se habe die Satzung auch nicht über Regelungen zum Ab­stim­mungsverfahren (etwa Ausschluss der Kreise bei Abstim­mungen über Bebau­ungs­pläne, Stimmenmehrheit der pla­nungs­be­rech­tigten Kommunen) Rechnung getra­gen.

Vor diesem Hintergrund hat der Senat offen gelassen, ob der Bebauungsplan an weite­ren Mängeln leidet, was insbesondere im Hinblick auf die ausreichende Öffent­lich­keits­beteiligung, die Bestimmtheit einzelner Festsetzungen zu Ausgleichs­maßnah­men und die Validität der zugrunde gelegten Verkehrsuntersuchungen allerdings nicht als aus­ge­schlos­sen erscheine.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssachen jeweils die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Az.: 2 D 59/16.NE (Antragstellerin Stadt Porta Westfalica) und 2 D 70/16.NE