Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tag den Bebauungsplan "RegioPort Weser I" für unwirksam erklärt und damit den entsprechenden Anträgen einer in Bückeburg wohnenden Privatperson sowie der Stadt Porta Westfalica entsprochen.
Der Bebauungsplan "RegioPort Weser I" soll die planerischen Voraussetzungen für die Realisierung eines im Stadtgebiet Minden an der Landesgrenze zu Niedersachsen angesiedelten Containerhafens und eines Sondergebietes für "hafenaffines" Gewerbe in Minden und Bückeburg schaffen. Der Plan wurde durch einen zu diesem Zweck gegründeten Planungsverband RegioPort Weser, dem die Städte Minden und Bückeburg (Nds.), der Kreis Minden-Lübbecke und der Landkreis Schaumburg (Nds.) angehören, am 25. Juni 2015 als Satzung beschlossen.
Die in Bückeburg wohnende Antragstellerin rügte die Beteiligung der Kreise am Planungsverband, da diese keine bauplanerischen Befugnisse hätten. Zudem sei die Frage eines "imperativen Mandats" der Vertreter in der Verbandsversammlung ungeklärt. Inhaltlich fehle es an einem Planerfordernis, da die als Planungsziel verfolgte Trimodalität (Wasser, Straße, Schiene) tatsächlich nicht zu erreichen sei. Zudem sei der Schutz der angrenzenden Wohngebiete, in dem auch ihr Grundstück liege, unzureichend bewältigt. Die Stadt Porta Westfalica machte im Wesentlichen geltend, die zusätzliche Verkehrsbelastung der in ihrem Stadtgebiet bereits an die Kapazitätsgrenze stoßenden B 482, insbesondere der nach ihren gutachterlichen Feststellungen um etwa 30 % wachsende LKW-Verkehr, sowie die damit verbundene Lärm- und Schadstoffbelastung seien nicht angemessen beachtet worden.
Der Senat hat den Anträgen mit den heute ergangenen Urteilen stattgegeben. Der angegriffene Bebauungsplan sei schon deshalb unwirksam, weil der Planungsverband nicht wirksam gegründet sei und damit rechtlich nicht existiere. Einen wirksamen Bebauungsplan habe er deshalb nicht beschließen können. Insbesondere mache die Beteiligung der Kreise in der hier satzungsmäßig geregelten Form den Planungsverband rechtswidrig. Das Baugesetzbuch lasse eine verbandsmäßige Beteiligung von anderen Hoheitsträgern als Gemeinden nur unter engen Voraussetzungen zu, im Kern nur dann, wenn sich verschiedene Planungen überlappten und deswegen einen besonderen Abstimmungsbedarf auslösten. Das sei hier nicht der Fall. Die (Land-)Kreise seien nicht in dem für die Mitgliedschaft in einem Planungsverband erforderlichen Umfang als sog. Planungsträger mit Planungsrechten ausgestattet. Nur in diesem Fall sei aber ihre Mitsteuerung der Bebauungsplanung zulässig, die das Grundgesetz und das Baugesetzbuch grundsätzlich den Gemeinden vorbehielten. Die Gründungssatzung und die dem Senat vorgelegten Gründungsakten ließen offen, in welcher Eigenschaft die Kreise beteiligt worden seien. Die im gerichtlichen Verfahren in Anspruch genommene Zuständigkeit für Planungen mit Blick auf die Bückeburger Aue reiche nicht aus. Die Maßnahmen zur Renaturierung seien mit der Bebauungsplanung nicht notwendig verknüpft gewesen und rechtfertigten damit nicht die institutionalisierte Beteiligung an der Bauleitplanung. Dem - unzulässigen - Einfluss der Kreise habe die Satzung auch nicht über Regelungen zum Abstimmungsverfahren (etwa Ausschluss der Kreise bei Abstimmungen über Bebauungspläne, Stimmenmehrheit der planungsberechtigten Kommunen) Rechnung getragen.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat offen gelassen, ob der Bebauungsplan an weiteren Mängeln leidet, was insbesondere im Hinblick auf die ausreichende Öffentlichkeitsbeteiligung, die Bestimmtheit einzelner Festsetzungen zu Ausgleichsmaßnahmen und die Validität der zugrunde gelegten Verkehrsuntersuchungen allerdings nicht als ausgeschlossen erscheine.
Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssachen jeweils die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Az.: 2 D 59/16.NE (Antragstellerin Stadt Porta Westfalica) und 2 D 70/16.NE