Am kommenden Sonntag, 1. Oktober 2017, dürfen die Geschäfte in Bonn anlässlich des „BonnFestes“ geöffnet sein. Dies hat das Oberverwaltungsgericht in einem von der Gewerkschaft ver.di angestrengten Eilverfahren entschieden und damit die Ent­scheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Annahme des Rates der Stadt Bonn für schlüssig und vertretbar gehalten, das „BonnFest“ stehe gegenüber einer Öffnung der Verkaufsstellen in der Innenstadt im Vordergrund. Die Ladenöffnung dort erscheine als bloßer Annex zum „BonnFest“. Die Verordnung zur Freigabe des ver­kaufsoffenen Sonntags sei auch mit Blick auf von der Antragstellerin angenommene Verstöße gegen Verfahrensvorschriften beim Erlass der Verordnung nicht offensicht­lich nichtig. Unter diesen Umständen könne das Gericht den Vollzug einer Rechts­norm nicht vorläufig aussetzen.

 Der Beschluss ist unanfechtbar.

 Aktenzeichen: 4 B 1193/17 (VG Köln 1 L 3135/17)

 Hintergründe zur Rechtslage betreffend verkaufsoffene Sonntage:

http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/jahrespressegespraeche/VerkaufsoffeneSonntage.pdf