Am kommenden Sonntag, 1. Oktober 2017, dürfen die Geschäfte in der Hattinger Innenstadt anlässlich des traditionellen Herbstmarkts und des Panhasfests geöffnet sein. Dies hat das Oberverwaltungsgericht in einem von der Gewerkschaft ver.di gegen die Freigabe der Ladenöffnung durch die Stadt Hattingen angestrengten Eilverfahren entschieden und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg bestätigt.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat nicht feststellen können, dass die Verordnung der Stadt Hattingen wegen einer fehlerhaften Prognoseentscheidung offensichtlich unwirksam ist. Trotz verbleibender Zweifel an der Schlüssigkeit der erwarteten Besucherzahlen spreche Überwiegendes dafür, dass die Annahme des Stadtrats schlüssig und vertretbar sei, das Herbstfest in der Innenstadt von Hattingen stehe gegenüber einer Öffnung der an die Veranstaltungsflächen angrenzenden Verkaufsstellen im Vordergrund. Die Ladenöffnung dort erscheine voraussichtlich als bloßer Annex zum Herbstmarkt, für den die Antragsgegnerin genügend Anhaltspunkte aufgezeigt habe, die eine entsprechende Sogwirkung gerade des als Jahrmarkt festgesetzten und sich über die ganze Innenstadt erstreckenden Herbstmarktes nahelegten. Unter diesen Umständen könne das Gericht den Vollzug einer Rechtsnorm nicht vorläufig aussetzen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 4 B 1218/17 (VG Arnsberg 1 L 2504/17)

Hintergründe zur Rechtslage betreffend verkaufsoffene Sonntage:

http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/jahrespressegespraeche/VerkaufsoffeneSonntage.pdf