Das Oberverwaltungsgericht hat heute in zwei Verfahren die Heranziehungsbeschei­de für zwei Flüchtlingsbürgen aufgehoben, soweit damit die Erstattung von Aufwen­dungen für die Kranken- und Pflegeversicherung verlangt worden ist.

In einem Fall (18 A 1040/16) hatte der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger syri­scher Herkunft, sich im Juli 2014 durch zwei formularmäßige Erklärungen (Verpflich­tungserklärungen) gegenüber der Ausländerbehörde des Kreises Gütersloh verpflich­tet, u.a. die Kosten für den Lebensunterhalt seines Bruders und dessen Ehefrau zu tragen, die beide syrische Staatsangehörige sind.

In einem zweiten Fall (18 A 1197/16) hatte ein türkischer Staatsangehöriger eine dementsprechende Verpflichtung im Mai 2014 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Leverkusen für zwei syrische Staatsangehörige übernommen.

In beiden Fällen gewährte das zuständige Jobcenter den Flüchtlingen nach Aner­kennung der Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Leis­tungen nach dem Sozialgesetzbuch II in Höhe von rund 5.200 Euro bzw. 3.400 Euro und verlangte sodann die Erstattung der entstandenen Kosten von den Flüchtlings­bürgen. In diesen Kosten waren sowohl Regelsatzleistungen als auch Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung (850 Euro bzw. 1000 Euro) enthalten.

Zur Begründung seiner Urteile hat der 18. Senat ausgeführt: In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zwar grundsätzlich geklärt, dass der Flüchtlings­bürge für die Lebensunterhaltskosten auch nach Anerkennung der Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haften könne. Diese Haftung beziehe sich in den zu entscheidenden Fällen aber nicht auf alle Unterhaltskosten, zu denen grundsätzlich auch Kosten im Krankheits- und Pflegefall zählten. Die Aufnahme der Flüchtlinge und die Verpflichtungserklärung der Bürgen seien hier auf der Grundlage der damaligen Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 26. September 2013 erfolgt. Dieser Erlass habe zwar die Haftung nicht auf die bis zur Anerkennung der Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flücht­lingseigenschaft entstandenen Kosten beschränkt. Er habe aber wegen des auch öffentlichen Interesses an der Aufnahme syrischer Flüchtlinge eine Erstattungspflicht für Aufwendungen im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit nicht vorgesehen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsge­richt entscheidet.

Aktenzeichen: 18 A 1040/16 (VG Minden 7 K 2764/15)

                    18 A 1197/16 (VG Köln 5 K 79/16)