Das Oberverwaltungsgericht hat mit heute verkündetem Urteil den Kreis Mettmann verpflichtet, der Klägerin, einem Windenergieunternehmen, einen immissions­schutzrechtlichen Vorbescheid zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit einer Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von 99,7 m in Wülfrath-Flandersbach im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit von Radaranlagen zu erteilen.

Die Windenergieanlage soll etwa 11,1 km südlich eines vom Deutschen Wetterdienst betriebenen Wetterradars in Essen errichtet werden. Dieses stellt Niederschlags- und Windinformationen zur Verfügung, die sowohl der Wettervorhersage als auch der Erstellung von Wetterwarnungen dienen und u.a. der Bundeswehr und der Luftfahrt zur Verfügung gestellt werden. Es ist Bestandteil des vom Deutschen Wetterdienst betriebenen Radarverbundes von bundesweit 17 Wetterradaranlagen.

Die gegen die ablehnende Entscheidung des Kreises Mettmann gerichtete Klage hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen, weil die geplante Windenergieanlage im Falle ihrer Errichtung in den Radarstrahl hineinragen und die Radarmessung signifikant stören würde. Deshalb falle die Abwägung unter Berücksichtigung der großen Bedeutung von Warnungen vor mitunter gefährlichen Wettererscheinungen zulasten der Klägerin aus. Das Oberverwaltungsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und der Klage stattgegeben.

Der 8. Senat hat zur Begründung ausgeführt, dass die Erzielung der im Hinblick auf die Aufgabenstellung des Deutschen Wetterdienstes erwünschten Ergebnisse durch die geplante Windenergieanlage nicht verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert werde. Auf generelle Empfehlungen für die Entfernung von Windenergieanlagen zu Radarstandorten komme es hierfür nicht an. Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung wirkten sich die wegen der geplanten Einzelanlage zu erwartenden Beeinträchtigungen der erhobenen Basisdaten des Wetterradars nicht in rechtlich relevantem Maße auf die Warnprodukte des Deutschen Wetterdienstes und damit auf dessen Warntätigkeit aus.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 8 A 2478/15 (VG Düsseldorf 10 K 5701/13)