Am kommenden Sonntag, 8. April 2018, dürfen die Geschäfte im Stadtteil Gelsenkirchen-Altstadt im Bereich der Bahnhofstraße anlässlich des „Blumen- und Gartenmarkts“ geöffnet sein. Dies hat das Oberverwaltungsgericht in einem von der Gewerkschaft ver.di gegen die Freigabe der Ladenöffnung durch die Stadt Gelsenkirchen angestrengten Eilverfahren entschieden.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Annahme des Rates der Stadt Gelsenkirchen für schlüssig und vertretbar gehalten, der „Blumen- und Gartenmarkt“ stehe aufgrund des hierdurch ausgelösten Besucheraufkommens gegenüber einer Öffnung der Verkaufsstellen im Bereich der Bahnhofsstraße im Vordergrund. Die Stadt habe sich in nachvollziehbarer Weise Klarheit über Charakter, Größe und Zuschnitt der Veranstaltung verschafft. Sie habe die Ladenöffnung unter Angabe von Straßenzügen und Plätzen, teilweise unter Angabe einzelner Hausnummern, auf das Umfeld des „Blumen- und Gartenmarkts“ begrenzt. Einbezogen seien nur direkte Anlieger sowie funktionell und städtebaulich zugehörige Händler. Zur Besucherprognose habe sie sowohl auf Passantenfrequenzzählun­gen als auch auf Besucherbefragungen zurückgegriffen, die sie in vertretbarer Weise für aussagekräftig befunden habe. Der Antrag hatte auch nicht wegen eines von ver.di geltend gemachten Anhörungsmangels Erfolg. Sie habe vor Erlass der streitigen Verordnung Gelegenheit gehabt sich zu äußern.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 4 B 490/18 (VG Gelsenkirchen 19 L 615/18)