Am kommenden Sonntag, 27. Mai 2018, dürfen die unmittelbar an der Alleestraße ab Einmündung Hochstraße/Daniel-Schürmann-Straße bis einschließlich Markt gelegenen Geschäfte in Remscheid anlässlich der 16. Remscheider Motorshow geöffnet sein. Dagegen müssen die Geschäfte im Allee-Center, soweit sie keinen unmittelbaren Zugang zur Alleestraße haben, geschlossen bleiben, weil sie von der Verordnung der Stadt Remscheid nicht erfasst sind. Dies hat heute das Oberverwaltungsgericht in einem von der Gewerkschaft ver.di gegen die Freigabe der Ladenöffnung angestrengten Eilverfahren unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf entschieden.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts teilt die bereits vom Verwaltungsgericht erhobenen Bedenken, ob der räumliche Geltungsbereich der Verordnung ausreichend bestimmt geregelt ist. Unter Heranziehung aller anerkannter Auslegungsmethoden blieben Zweifel, ob die Öffnung lediglich der unmittelbar an der Alleestraße, auf der die zur Begründung angeführte Motorshow stattfinde, gelegenen Geschäfte gestattet werden sollte oder zusätzlich aller Verkaufsstellen im Allee-Center beziehungsweise eines Teils davon. Dieses Einkaufszentrum habe zwar einen Zugang zur Alleestraße. Es sei aber selbst keine Verkaufsstelle und ‒ wie die meisten Geschäfte im Center ‒ postalisch dem Theodor-Heuss-Platz zugeordnet. Zudem erstrecke es sich von der Alleestraße aus in nördlicher Richtung bis zur Konrad-Adenauer-Straße und darüber hinaus. Die danach verbleibenden Zweifel darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Verkaufsstellen im Allee-Center noch als „im Bereich der Alleestraße“ liegend anzusehen und deshalb von der Freigabe der Ladenöffnung erfasst seien, müssten zur Unbestimmtheit und mithin zur Nichtigkeit der streitigen Verordnung führen. Sie ließen sich geltungserhaltend nur dadurch auflösen, dass unter Verkaufsstellen „im Bereich der Alleestraße“ lediglich solche verstanden würden, die zweifelsfrei von der beschlossenen Formulierung erfasst seien. Öffnen dürften deshalb nur solche Geschäfte, die direkt an der Alleestraße lägen und von dort aus unmittelbar zugänglich seien. Nicht dazu gehörten Einzelhandelsbetriebe im Allee-Center, die von der Alleestraße aus für Kunden nicht unmittelbar, sondern ausschließlich über den Center-Eingang zugänglich seien.

Gegen die Gültigkeit der Freigabe der Ladenöffnung in dem so umgrenzten räumlichen Bereich bestünden keine rechtlichen Bedenken. Die Veranstaltung der Motorshow sei nach Charakter, Größe und Zuschnitt geeignet, den öffentlichen Charakter des Tages in dem von der Ladenöffnung umfassten Bereich der Alleestraße bis einschließlich Markt maßgeblich zu prägen und damit die vorgesehene Ausnahme von der Regel der Sonntagsruhe zu rechtfertigen. Nach den unbestrittenen und auch im Internet recherchierbaren Angaben der Stadt würden im Rahmen der zum 16. Mal stattfindenden Motorshow auf der Alleestraße über 150 Fahrzeuge von Autohäusern aus Remscheid und dem Bergischen Land präsentiert. Auf dem Theodor-Heuss-Platz werde ein Mitmachprogramm im Rahmen der Aktionstage „Mobil in Remscheid“ angeboten. Besucher könnten sich an Informationsständen etwa über das Fahrradfahren oder die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs erkundigen. Verschiedene Autohäuser präsentieren Fahrzeuge mit emissionsarmen Antrieben. In einem Bewegungsparcours können Besucher das Fahren mit einem Segway erlernen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 4 B 707/18 (I. Instanz: VG Düsseldorf 3 L 1462/18)

§ 1 der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen am 27.05.2018 in Alt-Remscheid:

Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, den 27.05.2018 in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr innerhalb des Stadtbezirks Alt-Remscheid im Bereich der Alleestraße ab Einmündung Hochstraße/Daniel-Schünnann-Straße bis einschließlich Markt geöffnet sein.