Die ehemalige Betreiberin des Seniorenwohnzentrums „Haus Dottendorf“ wendet sich auch in zweiter Instanz erfolglos gegen die im Januar 2015 ergangenen Verfügungen der Stadt Bonn, mit denen diese den Betrieb der Einrichtung aufgrund von erheblichen Mängeln im Personaleinsatz und in der Pflege zunächst teilweise und wenige Tage später vollständig untersagt hatte. Das Oberverwaltungsgericht hat die Anträge der Betreiberin auf Zulassung der Berufung gegen die im Oktober 2016 ergangenen klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Köln (vgl. dazu die Pressemitteilung vom 25. Oktober 2016) mit Beschlüssen vom 29. Juni 2018 abgelehnt. Die Schließungsverfügungen der Stadt sind damit bestandskräftig.

Zur Begründung seiner Entscheidungen hat der 12. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Aus den Einwendungen der Betreiberin ergäben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Urteile. Das Verwaltungsgericht habe offenlassen dürfen, ob die Stadt Anordnungen zur Mängelbeseitigung - als mildere Mittel gegenüber der Betriebsuntersagung - frühzeitiger oder wirkungsvoller hätte anwenden können. Wenn in Betracht kommende Anordnungen eine ausreichende Beseitigung bestehender Mängel nicht (mehr) erwarten ließen, habe die Heimaufsicht zum Schutz des Wohls der Bewohner keine andere Wahl als von der Untersagung des Betriebs Gebrauch zu machen. Die Betreiberin lege auch nicht hinreichend dar, dass bei Erlass der Schließungsverfügungen noch Anordnungen in Betracht gekommen wären, die zur Beseitigung der schwerwiegenden Mängel im „Haus Dottendorf“ ausgereicht hätten. Ihre Behauptung, der Geschäftsführer einer anderen Pflegeeinrichtung sei seinerzeit bereit gewesen, so viel qualifiziertes Personal zur Verfügung zu stellen, dass dies zur Mängelbeseitigung genügt hätte, habe die Betreiberin - auch mit Blick auf den gegenteiligen Vortrag der Stadt - nicht hinreichend substantiiert.

Aktenzeichen: 12 A 2480/16, 12 A 2481/16 (I. Instanz: VG Köln 22 K 405/15, 22 K 574/15)