Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, mit dem der Stadt Bochum ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro für den Fall angedroht worden ist, dass sie der ihr auferlegten Verpflichtung zur Rückholung des abgeschobenen tunesischen Staatsangehörigen Sami A. nicht bis zum 31. Juli 2018 nachkommt, ist nicht zu beanstanden. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und die Beschwerde der Stadt Bochum zurückgewiesen.

Mit ihrer Beschwerde hatte die Stadt Bochum geltend gemacht, eine Rückholung sei ihr aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen unmöglich. Zwar hätten die tunesischen Behörden Sami A. inzwischen freigelassen. Es werde aber weiter gegen ihn ermittelt und er dürfe das Land nicht verlassen. Zudem bestehe gegen ihn nach deutschem Recht ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, da er ausgewiesen sei. In Tunesien drohe ihm keine Folter.

Der Senat ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Bislang habe die Stadt Bochum keinerlei Bemühungen entfaltet, der ihr auferlegten Rückholverpflichtung nachzukommen. Es könne nicht zugrunde gelegt werden, dass derartige Bemühungen von vornherein aussichtslos seien. Von tunesischer Seite aus sei eine Rücküberstellung des Sami A. als nicht grundsätzlich ausgeschlossen bezeichnet worden. Zur Überwindung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots stelle das Aufenthaltsgesetz rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Die Frage, ob Sami A. in Tunesien Folter drohe, sei in dem vorliegenden, rein vollstreckungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. 

Die Beschwerde der Stadt Bochum gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 13. Juli 2018, wonach die Stadt Sami A. unverzüglich auf ihre Kosten in die Bundesrepublik Deutschland zurückholen muss, ist weiter anhängig (17 B 1029/18). Ein Entscheidungszeitpunkt steht derzeit nicht fest.

Aktenzeichen: 17 B 1094/18 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 8 L 1359/18)