Das Oberverwaltungsgericht hat mit acht überwiegend gleichlautenden Urteilen vom heutigen Tag Klagen gegen Elternbeitragsbescheide der Stadt Hagen, mit denen diese Beiträge für die Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen (sechs Fälle) und in Kindertagespflege (zwei Fälle) erhoben hatte, abgewiesen. Die den Elternbeitragsbescheiden zugrunde liegenden Satzungen der Stadt Hagen seien rechtmäßig.

Die Stadt hatte im Jahr 2015 die Satzungen über Elternbeiträge für die Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege novelliert und dabei höhere Elternbeiträge als zuvor festgeschrieben. Gegen die auf der Grundlage der neuen Satzungen erlassenen Elternbeitragsbescheide hatten zahlreiche Eltern vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg geklagt. Dieses hatte in acht Fällen den Klagen stattgegeben und die angefochtenen Elternbeitragsbescheide aufgehoben. Zur Begründung hatte es sinngemäß ausgeführt, dass die den Bescheiden zugrunde liegenden Satzungen wegen eines eher formellen Fehlers rechtswidrig und nichtig seien.

Mit seinen Urteilen vom heutigen Tag hat der 12. Senat den Berufungen der Stadt Hagen stattgegeben. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Elternbeitragsbescheide seien ebenso wie die zugrunde liegenden Satzungen rechtmäßig. Die Satzungen litten nicht an einem zur Nichtigkeit führenden formellen Fehler. Satzungsrechtliche Abgabenregelungen seien mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht lediglich auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht zu überprüfen. Unerheblich sei daher, dass dem Rat der Stadt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzungen keine Kalkulation der Beiträge vorgelegen habe. Materiell-rechtlich seien die Regelungen der Satzungen, insbesondere die darin festgelegten Elternbeiträge nicht zu beanstanden. Weil es sich bei den Elternbeiträgen um eine Abgabe eigener Art handele, komme es auf gebührenrechtliche Grundsätze nicht an. Dementsprechend hätten die Beiträge von der Stadt Hagen nicht im Einzelnen kalkuliert werden müssen. Es sei auch nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass die Elternbeiträge insgesamt einen bestimmten Deckungsgrad der Kosten der Kinderbetreuung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nicht überschreiten dürften. Tatsächlich deckten die Elternbeiträge maximal 20 Prozent der Kosten ab, so dass eine Kostenüberschreitung auch nicht ansatzweise ersichtlich sei. Die festgesetzten Beiträge genügten auch dem aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes abzuleitenden Gebot der Abgabengerechtigkeit. Selbst der höchste monatliche Beitrag liege unter den Durchschnittskosten eines Betreuungsplatzes. Die von der Stadt Hagen angestellten Durchschnittskostenberechnungen seien nachvollziehbar und schlüssig. Darauf, ob das Land Bundesmittel für die Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen nicht an die Kommunen weitergeleitet habe, komme es bei den Berechnungen nicht an. Auch sonst könne eine Unverhältnismäßigkeit der Beiträge nicht festgestellt werden. Rechne man den höchsten monatlichen Elternbeitrag für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen auf die Betreuungsstunde um, seien für eine Stunde 3,91 € zu zahlen, was offensichtlich nicht unangemessen sei. Entsprechendes gelte für die Betreuung in der Kindertagespflege, bei welcher der Stundenwert lediglich geringfügig höher liege.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Da­gegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesver­waltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 12 A 181/17, 12 A 838/17, 12 A 846/17, 12 A 847/17, 12 A 848/17 und 12 A 849/17 (jeweils betreffend Kindertageseinrichtungen) sowie 12 A 840/17 und 12 A 841/17 (jeweils betreffend Kindertagespflege)