Am kommenden Sonntag, 30. September 2018, dürfen die Geschäfte in der Innenstadt von Euskirchen anlässlich des 16. Knollenfests geöffnet sein. Dies hat heute das Oberverwaltungsgericht in einem von der Gewerkschaft ver.di gegen die Freigabe der Ladenöffnung angestrengten Eilverfahren entschieden und damit den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen geändert.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach die gesetzlich vorgesehene Anhörung unter anderem der zuständigen Gewerkschaft vor der 2. Änderungsverordnung zur Freigabe der Ladenöffnung vom 4. September 2018 erforderlich war, aber nicht erfolgt ist. Dennoch konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der darin liegende Verfahrensfehler im konkreten Fall zur Unwirksamkeit der Änderungsverordnung führt. Denn es spreche viel dafür, dass die Gewerkschaft und die übrigen anzuhörenden Stellen ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, ihre Interessen bezogen auf den konkreten freigegebenen Sonntag trotz des Anhörungsmangels in das Normgebungsverfahren einzubringen. Der Rat habe bei seiner Entscheidung über die geplante Ladenöffnung am 30. September 2018 sämtliche aus dem letzten Jahr vorliegenden Äußerungen jedenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach gekannt und gewürdigt. Zudem habe er sich mit den von der Gewerkschaft ver.di in einem gerichtlichen Eilverfahren Ende August 2018 erhobenen weiteren Einwänden substanziell auseinandergesetzt und hierdurch veranlasst Korrekturen an der früheren Verordnung vorgenommen. Am Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine nur ausnahmsweise zulässige Sonntagsöffnung bestehen nach Auffassung des Senats gleichfalls keine Zweifel. Deshalb musste nicht geklärt werden, ob die Ladenöffnung nun auf der Grundlage der 2. Änderungsverordnung oder auf der Grundlage einer inhaltsgleichen ‒ am 24. September 2018 als Dringlichkeitsentscheidung des Bürgermeisters vorsorglich nach nachgeholter Anhörung erlassenen ‒ 3. Änderungsverordnung, die morgen bekannt gemacht werden soll, stattfinden darf.

Das ‒ auch öffentlich verlautbarte ‒ Vorbringen der Beteiligten bot dem Senat Anlass zu der Klarstellung, es obliege dem Verordnungsgeber, die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben von sich aus zu beachten und einzuhalten. Jedenfalls nachdem die Gewerkschaft ver.di dies bereits vor einem Jahr mit Nachdruck eingefordert habe, hätte dies ‒ dem nicht nur formal zu verstehenden Sinn der Anhörung entsprechend ‒ der Stadt genug Gelegenheit gegeben, die Einhaltung geltenden Rechts bei Erlass ihrer Verordnung vom 10. Oktober 2017 rechtzeitig zu prüfen und etwaige Rechtsfehler zu korrigieren. Hätte sie dies getan, hätte ihr bereits, ohne dass es hierfür eines von ihr nunmehr als rechtsmissbräuchlich bezeichneten gerichtlichen Antrags der Gewerkschaft ver.di bedurft hätte, auffallen müssen, dass die Ergebnisse der Anhörung seinerzeit den Ratsmitgliedern nicht vorgelegen hätten und jedenfalls die Stellungnahme von ver.di völlig unzutreffend dahingehend wiedergegeben worden sei, sie sehe keinen Grund zur Beanstandung. Den darin liegenden offenkundigen Anhörungsmangel hätte die Antragsgegnerin frühzeitiger heilen können.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 4 B 1410/18 (I. Instanz: VG Aachen 3 L 1252/18)