Die Fraktion der Grünen im Rat der Gemeinde Kranenburg hat keinen Anspruch auf Einsicht in die Gewerbesteuerakten. Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch heu­te bekanntgegebenes Urteil vom 6. November 2018 entschieden und damit nicht nur das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf geändert, sondern auch seine frühere gegenteilige Rechtsprechung aufgegeben.

Die Ratsfraktion hatte beantragt, Einsicht in die Gewerbesteuerakten der 30 größten Gewerbesteuerzahler der Gemeinde in den Jahren 2012, 2013 und 2014 zu erhalten. Sie wollte sie zur Erarbeitung eines Gewerbeansiedlungskonzepts nutzen. Der Bür­germeister hatte diesen Antrag unter Hinweis auf das Steuergeheimnis abgelehnt.

Die Verweigerung der Akteneinsicht hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr als rechtmäßig bestätigt. Zur Begründung hat der 15. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Zwar stehe Gemeinderatsfraktionen nach der Gemeindeordnung NRW grundsätzlich ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, damit sie ihre Kontrollbefugnis gegenüber der Verwaltung effektiv wahrnehmen könnten. Allerdings werde dieses Aktenein­sichtsrecht unter anderem durch das Steuergeheimnis beschränkt. Dieses stehe dem geltend gemachten Akteneinsichtsanspruch entgegen. Durch die Akteneinsicht wür­den der Fraktion geschützte Steuerdaten der Gewerbetreibenden offenbart. Die Fraktion könne sich nicht darauf berufen, das Steuergeheimnis werde durch die Ak­teneinsicht eines Ratsmitglieds nicht berührt, weil der Rat zur Kontrolle der Verwal­tung berufen und Ratsmitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet seien. Das Steu­ergeheimnis schütze, von den gesetzlich geregelten Aus­nahmen abgesehen, vor einer Weitergabe von Steuerdaten an jede andere Person oder Einrichtung. Insoweit halte der Senat an seiner gegenteiligen Rechtsprechung aus dem Jahr 1997 nicht mehr fest. Vorliegend sei die Weitergabe der Gewerbe­steuerdaten nicht durch einen der gesetzlichen Ausnahmetatbestände zugelassen. Insbesondere bestehe kein zwingendes öffentliches Interesse für die Offenbarung geschützter Daten. Das Ge­werbeansiedlungskonzept, das die Klägerin mithilfe der aus den Gewerbesteuerak­ten gewonnenen Informationen erarbeiten wolle, habe da­für kein hinreichendes Ge­wicht.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbe­schwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen 15 A 2638/17 (I. Instanz: VG Düsseldorf ­1 K 14162/16)