Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung einer Hauseigentümerin zurückgewiesen, die gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen von drei Windenergieanlagen in Werl-Westhilbeck geklagt hatte. Es hat damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg bestätigt.

Den Anlagenbetreibern waren zunächst Genehmigungen ohne eine notwendige vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erteilt worden. Auf die Klage der Klägerin, die etwa 1.300 bis 1.500 m von den drei Windenergie­anlagen entfernt wohnt, waren diese Genehmigungen rechtskräftig aufgehoben worden. Zu diesem Zeitpunkt waren die Anlagen bereits errichtet, aber stillgelegt. Nach Durchführung einer UVP wurden den Anlagenbetreibern erneut Genehmigungen erteilt. Mit ihrer dagegen gerichteten Klage macht die Klägerin geltend, die UVP habe nicht erst nach Errichtung der Anlagen durchgeführt werden dürfen. Die UVP sei insbesondere in Bezug auf windenergiesensible Vogelarten inhaltlich fehlerhaft. Darüber hinaus werde sie durch Lärmimmissionen, optische Wirkungen sowie die Gesamtbelastung der verschiedenen Störwirkungen unzumutbar beeinträchtigt.

Der Vorsitzende des 8. Senats hat in der mündlichen Verhandlung zur Begründung ausgeführt: Zwar sei eine UVP grundsätzlich vor Errichtung der Anlagen durchzuführen. Sie habe hier aber rechtmäßig nachgeholt werden können. Insbesondere sei einer unzulässigen Umgehung der UVP-Vorschriften dadurch wirksam vorgebeugt worden, dass die ersten Genehmigungen aufgehoben und die Anlagen stillgelegt worden seien. Inhaltliche Fehler der UVP könne die Klägerin nur insoweit rügen, als dadurch ihre gesetzlich vorgesehene Beteiligung am Entscheidungsprozess beeinträchtigt worden sei. Ihr sei aber weder durch die fehlende Auslegung einzelner Unterlagen noch durch (etwaige) begrenzte inhaltliche Defizite der Fachgutachten die Möglichkeit der Verfahrensbeteiligung genommen worden. Auf artenschutzrechtliche Mängel könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie insoweit nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Die maßgeblichen Lärmrichtwerte seien eingehalten. Auch eine unzumutbare optisch „bedrängende“ Wirkung der Windenergieanlagen sei angesichts des Abstands von etwa 1.300 bis 1.500 m zum Wohnhaus der Klägerin zu verneinen.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen 8 A 2971/17 (I. Instanz: VG Arnsberg 4 K 2130/16)