Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat in einer soeben bekannt gegebenen Eilentscheidung das in der zweiten BSE-Schutzverordnung ausgesprochene Tötungsgebot für britische Importrinder gebilligt. Bundeslandwirtschaftsminister Borchert hatte die Verordnung im März 1997 - diesmal mit Zustimmung des Bundesrates - erneut erlassen, nachdem die aus Anlaß des Falles "Cindy" erlassene erste BSE-Schutzverord-nung wegen der fehlenden Zustimmung des Bundesrates von mehreren Gerichten für ungültig gehalten worden war.

Nach Auffassung des Senats hält sich das Tötungsgebot im Rahmen der Vorschriften des Tierseuchengesetzes. Der Meinung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts und der Antragsteller, wonach eine Anwendung der Vorschriften des Tierseuchengesetzes nicht in Betracht komme, weil BSE keine Tierseuche sei, vermochte sich der Senat nicht anzuschließen. Auch wenn man zugunsten der Antragsteller unterstelle, daß angesichts des Zeitpunkts des Imports und des ausgesprochenen Verwertungsverbots für die betreffenden Rinder nur eine äußerst geringe Wahrscheinlichkeit bestehe, daß es tatsächlich zu einer Weitergabe der Infektion kommen könne, sei es angesichts der möglichen Folgen einer Ausbreitung der Seuche nicht unverhältnismäßig, wenn der Verordnungsgeber auch bereits diese geringe Wahrscheinlichkeit einer Übertragung zum Anlaß für ein massives Einschreiten nehme. In diesem Zusammenhang sei auch die Berücksichtigung der möglichen Folgen für die menschliche Gesundheit ebenso wie der wirtschaftlichen Folgen für die Rinderhalter und die Allgemeinheit nicht nur zulässig, sondern allein sachgerecht. Es sei nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, vertretbare Einschätzungen des Verordnungsgebers durch andere - möglicherweise ebenfalls oder aus der Sicht des Gerichts sogar eher - vertretbare Einschätzungen zu ersetzen.

Beschlüsse vom 21. Mai 1997 - 13 B 561/97 u. a.