Der 23. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) hat jetzt in einem Eilverfahren den Antrag von Anwohnern gegen den Sofortvollzug des Planfeststellungsbeschlusses für den Neu- und Ausbau der Ortsumgehung Seppenrade im Zuge der Bundesstraße 58 in Lüdinghausen abgelehnt. Damit kann die Straßenbauverwaltung die geplante Baumaßnahme, die die Ortsdurchfahrt Seppenrade vom Durchgangsverkehr entlasten soll, realisieren.

Zur Begründung seines Beschlusses hat das OVG ausgeführt: Es seien keine zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führenden Mängel erkennbar. Eine von den Antragstellern favorisierte ortsfernere Trasse sei mit sachgerechten Argumenten abgelehnt worden. Die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde für den Bau der Straße sei auch unter Berücksichtigung der von der Behörde bei ihrer Abwägung gebührend beachteten persönlichen Belange der vom Bau der Straße betroffenen Grundstückseigentümer, deren Wohngrundstücke dem Verkehrslärm ausgesetzt würden, rechtlich nicht zu beanstanden. Daß für die Straße kein Lärmschutzwall angeordnet worden sei, könne ebenfalls nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen. Die von der Planfeststellungsbehörde vorgebrachten Erwägungen zur Kosten-Nutzen-Relation eines solchen Walles seien plausibel. Die Errichtung des von den Antragstellern begehrten Lärmschutzwalles könne gegebenenfalls auch noch in einer Planergänzung angeordnet werden, ohne damit die Planung insgesamt in Frage zu stellen.

Der Beschluß des OVG ist unanfechtbar.

Az.: 23 B 806/97.AK