Die unter der vorstehenden Überschrift abgegebene Pressemitteilung vom 21. Juli 1998 hat für Irritationen gesorgt.

Das Oberverwaltungsgericht stellt hiermit ausdrücklich klar, daß Gegenstand der Entscheidung allein die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes war, nicht aber eines sog. "factory outlet centers". Soweit in der Pressemitteilung der gerichtlichen Entscheidung eine Bedeutung auch für sog. "factory outlet centers" beigemessen wird, ist dies eine Interpretation, die über den Gegenstand der Entscheidung hinausgeht. Sie wird daher zurückgezogen.

Az.: 7a D 108/96.NE