Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat in einem Urteil vom gestrigen Tag entschieden, dass Kurden in der Türkei einer an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfenden Gruppenverfolgung nach wie vor nicht ausgesetzt sind.

In Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat zur Begründung ausgeführt: Kurden seien einer politischen Verfolgung allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit in keinem Landesteil der Türkei ausgesetzt. Durch die Ereignisse in der Türkei im Zusammenhang mit dem Prozess des PKK-Vorsitzenden Öcalan, insbesondere dem inzwischen rechtskräftigen Todesurteil, habe sich an dieser Situation nichts Entscheidungserhebliches geändert. In asylrelevanter Weise interessierten sich die türkischen Sicherheitskräfte nach wie vor nur für Kurden, die im Verdacht der Unterstützung der PKK oder sonstiger separatistischer Aktivitäten stünden. Abgelehnte kurdische Asylbewerber, die vor ihrer Ausreise aus der Türkei nicht einem derartigen Verdacht ausgesetzt gewesen seien und die in Deutschland nicht in herausgehobener Weise exilpolitische Aktivitäten entfaltet hätten, seien demnach bei ihrer Rückkehr in die Türkei nicht gefährdet. Ein Verfolgungsrisiko bestehe jedoch für Kurden, die sich exilpolitisch exponiert hätten. Soweit diese sich in herausgehobener Weise für die PKK eingesetzt hätten, müsse in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geprüft werden, inwieweit ihr Handeln in Deutschland insgesamt geprägt sei durch die Betätigung für terroristische Organisationen. Sei eine derartige terroristische Gesamtprägung - wie regelmäßig bei Führungskadern und möglicherweise auch bei örtlichen Funktionären - anzunehmen, scheide eine Asylanerkennung aus; in diesen Fällen komme lediglich ein rein ausländerrechtlicher Abschiebungsschutz (§ 53 AuslG) in Betracht, um der Gefährdung grundrechtlich geschützter Rechtsgüter - etwa des Lebens - dieser Kurden vorzubeugen.

Wirtschaftliche Probleme im Zusammenhang mit der Rückkehr kurdischer Asylbewerber in die Türkei rechtfertigten in aller Regel auch unter Berücksichtigung der Erdbeben aus dem Jahr 1999 nicht die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG.

Az.: 8 A 1292/96.A