Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Beschluss vom 7. März 2000 den Antrag des Direktors beim Landtag NRW Prof. Große-Sender auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand auch in zweiter Instanz zurückgewiesen.

Der Präsident des Landtags Schmidt hatte im Juli 1999 den Landtagsdirektor in den einstweiligen Ruhestand versetzt und die sofortige Vollziehung dieser Entscheidung angeordnet. Zur Begründung hatte er sich auf eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses und die für die Funktionsfähigkeit der Landtagsverwaltung zentrale Bedeutung der Position des Landtagsdirektors berufen. Anlass dafür war hauptsächlich das Verhalten Prof. Große-Senders in und nach dem Verhandlungstermin am 15. Juni 1999 vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes NRW betreffend die 5 %-Klausel des Kommunalwahlgesetzes. In diesem Termin hatte der Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Bertrams dem Verfahrensbevollmächtigten des Landtags zunächst die Vorlage weiterer Unterlagen nahegelegt und eine Entscheidung erst für November 1999, also nach der Kommunalwahl 1999, in Aussicht gestellt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Landtags hatte diesen Vorschlag mit Billigung Große-Senders abgelehnt, weil keine weiteren Unterlagen vorhanden seien. Der Verfassungsgerichtshof hatte daraufhin sein Urteil schon am 6. Juli 1999 verkündet. Dieses Urteil hatte den Landtag zur Aufhebung der 5 %-Klausel in einer Sondersitzung während der Sommerpause veranlasst.

Prof. Große-Sender hatte zunächst beim Verwaltungsgericht Düsseldorf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entscheidung des Landtagspräsidenten beantragt. Diesen Antrag hatte das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die gegen diese Ablehnung gerichtete Beschwerde Große-Senders hat das OVG NRW jetzt zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Da sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weder eine offensichtliche Rechtmäßigkeit noch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand feststellen lasse, komme es auf eine Interessenabwägung an. Diese falle mit Rücksicht auf das besondere öffentliche Interesse an dem herausgehobenen Amt des Direktors beim Landtag gegen Große-Sender aus. Gemessen an der Bedeutung einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Landtagspräsident und Landtagsdirektor für das öffentliche Wohl habe sein privates Interesse, vorläufig weiter als Direktor beim Landtag tätig zu sein, kein hinreichendes Gewicht.

Az.: 6 B 1899/99