Nach einem Beschluss des 16. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 14. April 2004 bietet das nordrhein-westfälische Landespflegegesetz weder nach der früheren noch nach der seit dem 1. August 2003 geltenden neuen Fassung eine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Pflegewohngeld für heimpflegebedürftige Personen, die in einer nordrhein-westfälischen Pflegeeinrichtung leben, zuvor aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland hatten.

Ende 2002 war eine Frau, die früher im niedersächsischen Bad Pyrmont lebte, in ein Altenwohnheim im ostwestfälischen Lügde gekommen. Der Träger des Wohnheims erhielt zunächst vom Sozialamt des Kreises Lippe für die Frau ein monatliches Pflegewohngeld in Höhe von etwa 250,-- EUR. Mit Wirkung vom 1. Juni 2003 nahm der Kreis Lippe die Bewilligung jedoch zurück und erklärte die Rücknahme für sofort vollziehbar. Dagegen legte der Träger des Wohnheims Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Minden die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht statt. Gegen diese Entscheidung erhob der Kreis Lippe Beschwerde, der das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o.g. Beschluss stattgab. Zur Begründung hat es ausgeführt: 

Nach dem nordrhein-westfälischen Landespflegegesetz in Verbindung mit dem Bundessozialhilfegesetz sei für die stationäre Hilfe in Einrichtungen der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich der Pflegebedürftige vor der Heimaufnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für Personen aus anderen Bundesländern gehe diese Zuständigkeitsregelung ins Leere, weil kein nordrhein-westfälischer Sozialhilfeträger zuständig sei, während Sozialhilfeträger aus anderen Bundesländern nicht zur Erbringung von Leistungen auf Grund nordrhein-westfälischen Landesrechts verpflichtet werden könnten und sollten. Ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, an der es jedoch fehle, könne für Pflegebedürftige aus anderen Bundesländern eine bestimmte nordrhein-westfälische Behörde nicht für zuständig erklärt werden. Das gelte umso mehr, als jedenfalls bei der Gesetzesnovellierung im Jahr 2003 dem Gesetzgeber das "Landeskinderproblem" bewusst gewesen sei, eine Zuständigkeitszuweisung an eine nordrhein-westfälische Behörde aber gleichwohl wiederum unterblieben sei.

Die entsprechende Verordnung, die in § 6 Abs. 1 Satz 4 für nicht aus Nordrhein-Westfalen stammende Pflegebedürftige den örtlichen Sozialhilfeträger des aktuellen Aufenthaltsorts, also des Sitzes der Einrichtung in Nordrhein-Westfalen, für zuständig erkläre, sei erst am 1. November 2003 in Kraft getreten und deshalb im vorliegenden Fall unanwendbar. Außerdem sei zweifelhaft, ob das Ministerium als Verordnungsgeber anstelle des Gesetzgebers zu einer derart weitreichenden Regelung befugt gewesen sei.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 16 B 461/04