Der 17. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom heutigen Tag eine Beschwerde des als "Kalif von Köln" bekannt gewordenen türkischen Staatsangehörigen Metin Kaplan gegen die Versagung von Abschiebungsschutz als unzulässig verworfen.

In dem Verfahren ging es um eine von der Ausländerbehörde der Stadt Köln am 26. Mai 2004 erlassene Abschiebungsandrohung, deren Vollziehbarkeit das Verwaltungsgericht Köln am 12. Oktober 2004 bestätigt hatte. Noch am selben Tag war Kaplan in die Türkei abgeschoben worden.

Seine unmittelbar vor der Abschiebung eingelegte Beschwerde hielt Kaplan in der Folgezeit aufrecht. Er machte geltend, unter dem Gesichtspunkt eines "Fortsetzungsbeseitigungsanspruchs" weiterhin rechtsschutzbedürftig zu sein. Die Abschiebung sei rechtswidrig gewesen, da ihr gesundheitliche und familiäre Gründe entgegengestanden hätten.

Der Senat hat die Beschwerde nunmehr als unzulässig verworfen, weil ihre Begründung den prozessrechtlichen Anforderungen nicht genüge. Es fehle an einer konkreten Darlegung der Gründe, aus denen sich das vermeintlich fortbestehende Rechtsschutzbedürfnis ergeben solle. Namentlich setze sich die Beschwerdebegründung nicht mit der - durchaus zweifelhaften - Frage auseinander, ob die Ausländerbehörde die erfolgte Abschiebung des in seiner Heimat wegen Hochverrats angeklagten Antragstellers überhaupt rückgängig machen könne.

Az.: 17 B 2251/04