Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat den Oberbürgermeister der Stadt Bielefeld mit Urteil vom 1. Juni 2005 verpflichtet, über die Anträge von zwei Anwohnerinnen der Detmolder Straße, verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Senkung der Straßenlärmbelastung anzuordnen, neu zu entscheiden, soweit die Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) betroffen ist.

Bereits seit Jahren wird in Bielefeld über die Verkehrs- und Wohnverhältnisse an der Detmolder Straße diskutiert. Seit 2000 betreibt die Stadt ein Planfeststellungsverfahren über die bauliche Umgestaltung der als Bundesstraße 66 ausgewiesenen, vierspurigen Straße, die die Bielefelder Innenstadt mit der Autobahn A 2 verbindet. Die Umbaumaßnahmen sollen im nächsten Jahr beginnen; im Zusammenhang mit dem Straßenumbau werden die Klägerinnen voraussichtlich Entschädigung für passive Lärmschutzmaßnahmen verlangen können. Im Frühjahr 2001 beantragten die Klägerinnen mit Unterstützung der Bürgerinitiative 'Sichere Detmolder Straße' u.a., den Verkehrslärm durch verkehrsrechtliche Maßnahmen wie die Anordnung von Tempo 30, die Verringerung der Zahl der Fahrspuren auf zwei oder die Verlagerung eines Teils des Verkehrs zu senken. Dieser Antrag und die anschließende Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden hatten keinen Erfolg. Mit dem o.g. Urteil hat das Oberverwaltungsgericht der Berufung der Klägerinnen teilweise stattgegeben und den Oberbürgermeister der Stadt Bielefeld verpflichtet, über die Anträge der Klägerinnen bezogen auf die Nachtzeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, der Beklagte müsse wegen der gerade zur Nachtzeit extrem hohen Lärmbelastung der Straßenanwohner, die nicht zuletzt durch den schlechten Fahrbahnzustand hervorgerufen werde, auch für die Übergangszeit bis zum Beginn des Straßenumbaus verkehrsrechtliche Maßnahmen wie eine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h ernsthaft in Betracht ziehen. Die vom Beklagten dagegen angeführten Belange des Straßenverkehrs und der Verkehrsplanung einschließlich der Belange der Anwohner anderer Straßen rechtfertigten zwar das Absehen von Maßnahmen während der Tageszeit, hätten aber für die Nachtzeit aufgrund der unterschiedlichen Verkehrsverhältnisse kein durchschlagendes Gewicht.

Az.: 8 A 2350/04, 8 A 2351/04