Mit Planfeststellungsbeschluss vom 28. Dezember 2004 hatte das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen die Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Münster/Osnabrück in Greven von derzeit 2.170 m auf 3.600 m zugelassen. Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses konnten die Betroffenen bei dem insoweit erstinstanzlich zuständigen Oberverwaltungsgericht Klage erheben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage stellen. Die Frist lief am 4. August 2005 ab. Bis dahin sind 17 Klagen erhoben und 15 Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt worden.

Ein Klage- und ein Antragsverfahren hat der Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, angestrengt im Wesentlichen mit dem Ziel, den Schutz des FFH(Flora-Fauna-Habitat)-Gebiets Eltingmühlenbach durchzusetzen.

Vier Klage- und drei Antragsverfahren werden von Landwirten aus Greven betrieben, die Eigentümer von Flächen sind, auf die sich die Erweiterung der Flughafenanlage erstrecken soll.

Weitere zehn Klage- und zehn Antragsverfahren haben Landwirte aus Greven und Saerbeck angestrengt, die Eigentümer von Flächen sind, die für Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen werden sollen. So sollen Gewässer- und Landschaftsbeeinträchtigungen etwa durch die Schaffung von Auenwäldern und durch Baumplanzungen, Feldgehölze und Ufergehölze ausgeglichen werden.

Einige Einwohner von Greven und Ladbergen wenden sich in zwei Klage- und in einem Antragsverfahren vor allem gegen Lärmbeeinträchtigungen für ihre Wohnbereiche und zum Teil auch für ihre lärmempfindlichen Betriebe (Campingplatz, Pferdezucht).

In allen Verfahren ist Einsicht in die Verwaltungsakten zum Planfeststellungsverfahren beantragt worden, so dass sich der abschließende Vortrag der Kläger noch hinziehen wird.

Wegen der Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes (Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen) sind das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen als beklagte Behörde und der zu den Verfahren jeweils beigeladene Flughafenunternehmer, die FMO GmbH, aufgefordert worden, die Eilbedürftigkeit der Baumaßnahme darzutun.

Mehr lässt sich zum weiteren zeitlichen Ablauf der Verfahren derzeit nicht sagen.

Az.: 20 D 80/05.AK u. a., 20 B 1265/05.AK u. a.