Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 31.10.2007 entschieden, dass die Wettbewerber der Deutschen Post AG einem Auskunftsersuchen der Bundesnetzagentur zu den Arbeitsbedingungen in ihren Unternehmen nachkommen müssen. Im Juni 2007 verlangte die Bundesnetzagentur von etwa 1.500 Postwettbewerbern, die eine Erlaubnis zum Befördern von Briefsendungen haben, Auskünfte über die wesentlichen Arbeitsbedingungen in ihren Unternehmen. Gefragt wurde u. a. nach Personalstruktur, Lohn- und Gehaltshöhe, Art der Arbeitsverhältnisse, Urlaubsansprüchen sowie nach beförderten Sendungsmengen, Anzahl der Betriebsstätten und Art der Zustellung. Die Auskünfte sollten durch Ausfüllen eines Fragebogens bis zum 31.07.2007 erteilt werden. Mehr als 40 der befragten Unternehmen legten bei der Bundesnetzagentur Widerspruch ein und beantragten beim Verwaltungsgericht Köln, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche anzuordnen. Diesen Anträgen gab das Verwaltungsgericht Köln im August 2007 mit der Begründung statt, nicht alle Auskünfte seien erforderlich. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts legte die Bundesnetzagentur Beschwerde ein, der das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss stattgegeben hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Verwaltungsgericht beanstandeten Fragen nach den Sendungsmengen, den vorhandenen Betriebsstätten und der Art der Zustellung seien erforderlich, damit die Bundesnetzagentur insbesondere vor dem Hintergrund der bevorstehenden weiteren Liberalisierung des Postmarkts ihre Aufgaben erfüllen könne. Die Frage nach beförderten Sendungsmengen lasse Rückschlüsse auf die Größe des Unternehmens und die Zahl der Beschäftigten, auch der nur saisonal Beschäftigten, zu. Die Frage nach der Zahl der Betriebsstätten gebe Hinweise auf die Größe und die flächenmäßige Ausdehnung und Betätigung eines Unternehmens und in Verbindung mit den Angaben zu den Lohnentgelten auch hinsichtlich etwaiger regionaler Unterschiede in der Entlohnung der Mitarbeiter. Die Frage nach den bei der Postzustellung eingesetzten Fortbewegungsmitteln und den dabei anfallenden monatlichen Entschädigungen komme ebenfalls Bedeutung für die Höhe der Entlohnung zu.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 13 B 1428/07 u. a.