Dies hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom heutigen Tag entschieden und damit eine entsprechende Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Köln und eine erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.

Zur Begründung hat der 5. Senat u.a. ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass die angemeldete Versammlung nach ihrem Motto "Eidbruch ist keine Heldentat! Ruhm und Ehre dem Wehrmachtssoldat" und dem Versammlungsaufruf in strafbarer Weise darauf ausgerichtet sei, die Opfer der NS-Militärjustiz massiv in ihrer Würde herabzusetzen und verächtlich zu machen. Die Versammlung wende sich gegen die Ehrung dieser Opfer durch ein vor dem Verwaltungsgericht zu eröffnendes Denkmal. Dieses solle daran erinnern, dass unter anderem die Tatbestände der Wehrkraftzersetzung und der Desertion in besonderer Weise in den Dienst der nationalsozialistischen Unrechts- und Willkürherrschaft gestellt worden seien und die Bejahung dieser Tatbestände auch in völlig belanglosen Fällen regelmäßig zur Verhängung der Todesstrafe geführt habe. Im Versammlungsaufruf würden demgegenüber die zu ehrenden Opfer unmissverständlich verächtlich gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des 5. Senats liege in der öffentlichen Identifikation mit der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft stets ein Angriff auf die Menschenwürde der getöteten und überlebenden Opfer.

Aktenzeichen: 5 B 1265/09