Mit Urteilen vom heutigen Tag hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Klagen zweier Nachbargemeinden und eines Anwohners, die im Ergebnis auf eine Verschärfung der Nachtflugbeschränkungen am Verkehrsflughafen Köln/Bonn gerichtet waren, abgewiesen.

Der Betrieb des Verkehrsflughafens Köln/Bonn geht zurück auf zwei in den Jahren 1959 und 1961 erteilte Genehmigungen, die keinerlei Betriebsbeschränkungen hinsichtlich nächtlicher Flugbewegungen vorsehen. In der Folgezeit erließ das beklagte Land zur Verminderung der Lärmbelastung der Umgebung des Flughafens mehrfach jeweils zeitlich befristete Beschränkungen für den Nachtflugverkehr. So wurden mit Bescheid vom 26. August 1997 für bestimmte Flugzeugtypen detaillierte, im Wesentlichen die Nachtzeit von 22.00 bis 6.00 Uhr betreffende Flugbeschränkungen verfügt und Regelungen zur Überprüfung der Wirksamkeit der angeordneten Lärmschutzmaßnahmen festgelegt. Die Wirksamkeit dieses Bescheides wurde auf die Zeit bis zum 31. Oktober 2015 befristet. Auf Antrag des Flughafens verlängerte das Land diese Nachtflugregelungen mit Bescheid vom 7. Februar 2008 bis zum 31. Oktober 2030.

Die auf die Aufhebung dieser Verlängerung der Nachtflugregelungen gerichteten (Anfechtungs-)Klagen einer Nachbargemeinde und eines Anwohners blieben ohne Erfolg. Zur Begründung hat der 20. Senat ausgeführt: Die Klagen seien unzulässig, weil die Rechtsstellung der Kläger bei einem Erfolg der Klagen verschlechtert werde. Denn eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides habe zur Folge, dass am Flughafen ab dem 1. November 2015 auf der Grundlage der dann wieder unbeschränkt geltenden Genehmigungen aus den Jahren 1959 und 1961 ein Nachtflugbetrieb ohne jede Einschränkungen genehmigt wäre. Zudem fehle es den Klägern auch an der erforderlichen Klagebefugnis. Ihre Rechte seien offensichtlich nicht durch den angefochtenen Bescheid verletzt. Die vom Nachtflugverkehr ausgehende Lärmbelastung beruhe weder auf dem angefochtenen Bescheid noch auf dem diesen vorausgegangenen Bescheid vom 26. August 1997, sondern ausschließlich auf der ursprünglichen Genehmigungslage.

Die auf eine weitergehende Einschränkung des Nachtflugbetriebs gerichteten (Verpflichtungs-)Klagen zweier Nachbargemeinden blieben ebenfalls ohne Erfolg. Zur Begründung hat der 20. Senat ausgeführt: Ansprüchen Drittbetroffener auf eine Einschränkung der flugbetrieblichen Benutzung des Flughafens stehe eine gesetzliche Duldungspflicht entgegen. Der Flughafen Köln/Bonn sei wegen einer seit 1999 bestehenden gesetzlichen Fiktion so zu behandeln, als wäre für ihn ein Planfeststellungsbeschluss ergangen. Daher seien Ansprüche auf Unterlassung oder Einschränkung der Benutzung grundsätzlich ausgeschlossen. Etwaige Lärmschutzansprüche seien auf passive Schallschutzmaßnahmen wie etwa bauliche Schalldämmung begrenzt. Ein Anspruch auf Betriebsbeschränkungen komme erst und nur dann in Betracht, wenn passive Schallschutzmaßnahmen nicht ausreichten, um Gefahren für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter zu begegnen. Vom Vorliegen dieser engen Voraussetzungen könne aber nicht ausgegangen werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 20 D 7/08.AK, 20 D 117/08.AK, 20 D 121/08.AK und 20 D 19/09.AK