Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in vier Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschlüssen vom heutigen Tag entschieden, dass die Test- und Präsentationsstrecke „Bilster Berg“ in Bad Driburg zwar weiter gebaut, aber nicht in Betrieb genommen werden darf.

Betroffene Nachbarn klagen zurzeit vor dem Verwaltungsgericht Minden gegen die immissionsschutzrechtliche Teilgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der sog. Test- und Präsentationsstrecke. Mit einem Eilantrag wollten sie bis zur Entscheidung über die Klagen verhindern, dass die Anlage weiter gebaut und dann in Betrieb genommen wird. Sie sind insbesondere der Auffassung, dass die Anlage gegen Lärmschutzvorschriften verstößt. Das Verwaltungsgericht hat die - für den 1. Juli 2012 vorgesehene - Inbetriebnahme der Anlage einstweilen untersagt, aber den Weiterbau zugelassen. Hiergegen haben sowohl die Nachbarn als auch der Anlagenbetreiber Beschwerde erhoben.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerden zurückgewiesen und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Es sei nicht sichergestellt, dass der Betrieb der genehmigten Anlage keine unzumutbaren Lärmimmissionen bei den Nachbarn verursache. Die angefochtene Teilgenehmigung lege Umfang, Dauer und Intensität der beabsichtigten Nutzung der Anlage nicht in einer Weise fest, dass eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte ausgeschlossen sei. Der Genehmigung liege vielmehr ein sehr offenes Betriebskonzept zugrunde, das auf eine höchst mögliche Ausschöpfung der zulässigen Immissionsrichtwerte ziele, um eine optimale Auslastung der Test- und Präsentationsstrecke zu gewährleisten. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sei derzeit auch nicht durch technische Vorkehrungen (insbesondere ein sog. Monitoringsystem mit Lärmmessungen) sichergestellt.

Während die Inbetriebnahme deshalb vorerst nicht zulässig sei, dürfe die Test- und Präsentationsstrecke baulich fertiggestellt werden. Durch den Bau der Strecke seien die Interessen der Nachbarn nicht unmittelbar betroffen.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

Die Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) sind weiterhin beim Verwaltungsgericht Minden anhängig.

Aktenzeichen: 8 B 1458/11, 8 B 1466/11, 8 B 1509/11 und 8 B 1521/11