Dies hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom heutigen Tage entschieden. Die Klägerin, die DFMG Deutsche Funkturm GmbH, möchte im Naturschutzgebiet „Siebengebirge“ einen 45m hohen Mobilfunkmast errichten und begehrt hierfür eine Befreiung von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung. Mit der Errichtung des Mastes will der Anbieter im Raum Königswinter/Heisterbacherrott/Thomasberg den Mobilfunkempfang verbessern und die UMTS-Übertragungstechnik einführen. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg.

Der Vorsitzende des 8. Senats hat in seiner mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt, dass überwiegende Gründe des Allgemeinwohls die Befreiung von den Verboten der Naturschutzgebietsverordnung nicht erforderten. Auch wenn an der Erbringung der Dienstleistung „Mobilfunk“ grundsätzlich ein öffentliches Interesse bestehe, sei dieses im konkreten Fall nicht so gewichtig, dass ihm der Vorrang vor den Belangen von Natur und Landschaft einzuräumen sei. Das Siebengebirge sei wegen seiner Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit als ein zusammenhängendes, ausgedehntes Laubwaldgebiet unter Schutz gestellt worden. Geschützt würden auch die vielfältigen Blickbeziehungen innerhalb des Siebengebirges. Diese Schutzzwecke würden durch das Vorhaben in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 8 A 104/10