Dies hat der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 16. Oktober 2012 entschieden.

Die Klägerin wandte sich gegen Versuchsreihen des CERN („Organisation Européenne pour la Recherche Nucléaire“), der in der Schweiz im Kanton Genf seinen Sitz hat. Die Organisation betreibt dort Anlagen und technische Einrichtungen, die der physikalischen Grundlagenforschung dienen. Unter anderem sollen in einem Protonenbeschleuniger Teilchen mit hoher Energie aufeinander geschossen werden, um auf diese Weise den so genannten „Urknall“ zu simulieren. Nach überwiegender wissenschaftlicher Meinung birgt der Versuchsaufbau am CERN kein Gefahrenpotenzial. Die Klägerin bezweifelte die Richtigkeit der Sicherheitsanalysen und befürchtete, dass bei den Experimenten so genannte "Schwarze Löcher“ entstehen könnten, die im weiteren Verlauf zur Zerstörung allen irdischen Lebens führen könnten. Die Klägerin begehrte zunächst im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, der Bundesrepublik Deutschland aufzugeben, die in den Rat des CERN entsandten Delegierten zu einer Initiative gegen die weitere Inbetriebnahme des Protonenbeschleunigers LHC mit einer Energie von mehr als 2 bis 3,5 Tera-Elektronenvolt anzuweisen. Den Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Köln im September 2008 ab (13 L 1123/08), weil die von der Klägerin befürchtete Gefahr von der überwiegenden wissenschaftlichen Meinung verneint werde. Die hiergegen beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhobene Beschwerde (20 B 1433/08) blieb ohne Erfolg; das Bundesverfassungsgericht nahm ihre Verfassungsbeschwerde (2 BvR 2502/08) nicht zur Entscheidung an. Mit ihrer Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

Das Oberverwaltungsgericht hat den hiergegen gerichteten Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt. Aus der grundgesetzlichen Pflicht, sich schützend und fördernd vor gefährdetes menschliches Leben zu stellen, folge keine Verpflichtung der beklagten Bundesrepublik Deutschland, in der von der Klägerin begehrten Weise auf die Delegierten im Rat des CERN einzuwirken. In Anbetracht der Sicherheitsberichte des CERN aus den Jahren 2003 und 2008 sei ein Gefährdungspotential des Protonenbeschleunigers LHC nach dem Stand der Wissenschaft ausgeschlossen. Objektive Zweifel an der Richtigkeit der Sicherheitsberichte seien weder schlüssig dargelegt noch ersichtlich.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 16 A 591/11