Der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden, dass der Staat Japan für sein ehemaliges Botschaftsgrundstück in Bonn nach Abschluss einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme keinen Ausgleichsbetrag an die Stadt Bonn zahlen muss.

Für einen Teil der Stadt Bonn wurde 1974 ein Entwicklungsbereich "Parlaments- und Regierungsviertel" zur Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen festgelegt. Der Staat Japan erwarb 1979 ein Grundstück innerhalb dieses Bereichs, auf welchem er die Kanzlei der Botschaft errichtete und betrieb. Im Zuge der Hauptstadtverlagerung nach Berlin verlegte auch Japan seine Botschaft nach Berlin und stellte 2002 den Betrieb der auf dem Gelände in Bonn noch unterhaltenen Außenstelle der Botschaft ein. Das Grundstück veräußerte Japan 2006 an einen Investor.

Zur Finanzierung der Entwicklungsmaßnahmen wird von den Grundstückseigentümern im Entwicklungsbereich ein Ausgleichbetrag erhoben.

2008 forderte die Stadt Bonn von Japan einen Betrag von 166.520,00 €. Japan klagte gegen den Bescheid vor dem Verwaltungsgericht Köln und berief sich zur Begründung auf Art. 23 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WÜD). Danach ist der Entsendestaat einer diplomatischen Mission hinsichtlich des für die Zwecke der Mission verwendeten Geländes befreit "von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern und sonstigen Abgaben …, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden."

Das Verwaltungsgericht wies die Klage Japans ab.

Gegen dieses Urteil hat Japan Berufung eingelegt, der das Oberverwaltungsgericht mit dem heutigen Urteil stattgegeben hat.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Art. 23 Abs. 1 WÜD wolle mit dem Grundsatz der Abgabefreiheit für zu Zwecken der Mission genutzte Grundstücke die Wahrnehmung der Aufgaben einer Mission fördern. Lediglich Abgaben, die als Gegenleistung für genau abgegrenzte Leistungen zugunsten des Missionsgeländes erbracht werden, dürften erhoben werden. Darunter fielen Ausgleichsbeträge für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen nicht. Diese würden im Allgemeininteresse, nicht aber im Interesse der Grundstückseigentümer durchgeführt. Zudem handele es sich nicht um dienstleistungsähnliche genau abgrenzbare Leistungen für einzelne Grundstücke. Darüber hinaus fehle auch das von Art. 23 Abs. 1 WÜD geforderte Gegenleistungsverhältnis zwischen gewährter Leistung und Ausgleichsbetrag, da dieser lediglich die durch die Entwicklungsmaßnahmen hervorgerufene Erhöhung des Bodenwerts der im Entwicklungsbereich gelegenen Grundstücke abschöpfe.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann die Stadt Bonn Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 14 A 1512/11

Artikel 23 WÜD

(1) Der Entsendestaat und der Missionschef sind hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden und der von ihnen gemieteten bzw. gepachteten Räumlichkeiten der Mission von allen staatlichen, regionalen und kommunalen Steuern oder sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.