Dies hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom heutigen Tage entschieden. Die beklagte Stadt Hagen hatte für die Erweiterung des Steinbruchs "Hagen-Hohenlimburg" eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt und das versagte gemeindliche Einvernehmen der Stadt Iserlohn ersetzt. Die Stadt Iserlohn, deren Gebiet von der Erweiterung betroffen ist, hatte gegen diesen Genehmigungsbescheid Klage erhoben, der das Ver­waltungsgericht Arnsberg stattgegeben hatte. Die hiergegen eingelegten Beru­fungen der Beklagten und der zum Verfahren beigeladenen Betreiberin des Steinbruchs blieben ohne Erfolg.

Zur Begründung seines Urteils hat der 8. Senat im Wesentlichen ausge­führt: Die geplante Erweiterung des Steinbruchs "Hagen-Hohenlimburg" sei in der jetzigen Ausdehnung rechtswidrig. Der maßgebliche Gebietsentwicklungsplan weise im Bereich des Steinbruchs ein Abgrabungsvorranggebiet (sog. Abgrabungskonzentrationszone) aus; außerhalb des Vorrangbereichs seien Abgrabungsvorhaben unzulässig. Diese Ausweisung entspreche den planungsrechtlichen Anforderungen und sei wirksam. Auf dem Gebiet der Klägerin liege ein Teil des Erweiterungsvorhabens außerhalb des Vorranggebiets. Zwar sei die Grenze des Vorranggebiets im Gebietsentwicklungsplan nicht parzellenscharf festgelegt; den zeichnerischen Darstellungen des Gebietsentwicklungsplans und den Planunterlagen ließen sich aber hinreichend deutliche Anhaltspunkte zum Grenzverlauf entnehmen. Deshalb könne die Grenze des Vorrangbereichs nicht im Rahmen eines "Interpretationsspielraums" flexibel bestimmt und beliebig ausgedehnt werden. Da der Genehmigungsbescheid wegen der (das gesamte Vorhaben erfassenden) Nebenbestimmungen nicht teilbar sei, sei er insgesamt rechtswidrig.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann beim Bundesverwal­tungsgericht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.

Aktenzeichen: 8 A 460/13 (VG Arnsberg 8 K 2887/11)