In zwei Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Untersagungsverfügungen für nicht vollziehbar angesehen, mit denen die Stadt Köln wegen ihres Wettangebots gegen private Sportwettbüros vorgegangen war. Der Senat hat nochmals klargestellt, dass das Fehlen einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten einem Wettvermittler in Nordrhein-Westfalen nicht entgegen gehalten werden kann, weil das europarechtswidrige Sportwettmonopol in tatsächlicher Hinsicht unverändert fortbesteht. Eine Untersagungsverfügung betreffend die Vermittlung von Sportwetten kann bei dieser Rechtslage allenfalls noch darauf gestützt werden, dass die Vermittlungstätigkeit aus monopolunabhängigen Gründen materiell-rechtlich nicht zulässig ist.

Selbst hierauf habe die Stadt Köln in den entschiedenen Fällen nicht ermessensfehlerfrei abgestellt. Die Ermessensausübung lasse nicht erkennen, dass die angefochtene Entscheidung Teil einer kohärenten, also in sich stimmigen, Vollzugspraxis sei. Dies wäre allerdings erforderlich gewesen, weil die tatsächliche Situation des Sportwettenmarktes in keiner Weise der Konzeption des Glücksspielstaatsvertrags eines experimentellen regulierten Angebots einer beschränkten Zahl privater konzessionierter Wettanbieter in erlaubten Wettannahmestellen entspreche, sondern sich als unregulierter Markt des freien Wettbewerbs darstelle, ohne dass ein Ende dieses Zustands absehbar wäre. In der bundesweit wenigstens hinsichtlich der grundsätzlichen Zielrichtung zu koordinierenden Vollzugspraxis unter Geltung des Glücksspielstaatsvertrags bestehe offenbar erhebliche Unsicherheit darüber, inwieweit torbezogene Wetten materiell-rechtlich als von vornherein unzulässige Ereigniswetten zu werten seien oder als – sogar in Form von Live-Wetten – ausnahmsweise zulassungsfähige Endergebniswetten angesehen werden könnten. Solange staatliche Lotterieunternehmen und staatlich beherrschte Anbieter bestimmte Wetten wie beispielsweise strukturell gleichartige torbezogene Wetten flächendeckend überhaupt anböten, genüge eine Vollzugspraxis, die vergleichbare Wettangebote in einzelnen Gemeinden ausschließlich gegenüber bestimmten privaten Anbietern untersage, nicht den Anforderungen des Unionsrechts. Sie stelle sich als inkohärent und damit jedenfalls als ermessensfehlerhaft dar.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Aktenzeichen: 4 B 860/15 (VG Köln 9 L 815/15)

                        4 B 1437/15 (VG Köln 9 L 2284/15)