Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat heute auf Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di durch einstweilige Anordnung entschieden, dass die Geschäfte in Velbert an den durch Rechtsverordnung freigegebenen ver­kaufsoffenen Sonntagen 2016 bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht öffnen dürfen. Die Entscheidung betrifft bereits die Ladenöffnung am unmittel­bar bevorstehenden Sonntag, den 12. Juni 2016, in Neviges. Das an diesem Tag stattfindende Kinderfest kann stattfinden. Bezogen auf die weiteren verkaufsoffenen Sonntage, die erst ab September 2016 geplant sind, hat der Rat der Stadt hin­reichend Gelegenheit, nach den hierfür erforderlichen Ermittlungen rechtzeitig eine rechtsgültige neue Rechtsverordnung zu erlassen.

Die Rechtsverordnung der Stadt Velbert über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass im Jahr 2016 vom 15. Dezember 2015 bestimmt, dass die Verkaufsstellen in den jeweils ganzen Stadtbezirken von Velbert Mitte, Langenberg und Neviges an jeweils vier, insgesamt 12 Sonntagen, zu bestimmten Anlässen für einige Stunden geöffnet sein dürfen.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hält diese Rechtsverordnung im Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung, für offen­sichtlich rechtswidrig und nichtig. § 6 Ladenöffnungsgesetz verlange ausdrücklich deshalb einen besondere Anlass für die Sonn- und Feiertagsöffnung, um dem verfassungsrechtlich verbürgten Sonn- und Feiertagsschutz und den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichtes in einem Urteil von 2009 Rechnung zu tragen. Von der Verordnungsermächtigung zur Ladenöff­nung an Sonn- und Feiertagen dürfe deshalb – wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden habe – nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Ladenöffnung gegenüber der anlassge­benden Veranstaltung nur untergeordnete Bedeutung habe. Dies könne in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die Ladenöffnung auf das Umfeld des Marktes begrenzt werde. Auch müsse nach einer anzustellenden Prognose der Besucher­strom, den der Markt für sich genommen auslöste, die Zahl der Besucher überstei­gen, die allein wegen einer Öffnung der Verkaufsstellen kämen.

Diese Vorgaben seien bei Erlass der Rechtsverordnung offensichtlich nicht beachtet worden, obwohl sie sich bereits aus einem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 20.11.2015 ergaben. Es fehle schon an einer nachvollziehbaren Prognose darüber, ob die 2016 noch anstehenden Märkte und Veranstaltungen so attraktiv sein würden, dass sie und nicht die am selben Tag gestattete Ladenöffnung den hauptsächlichen Grund für den Aufenthalt von Besuchern in Einzelhandelsbetrieben innerhalb eines ganzen Stadtbezirks über die Innenstadtlage hinaus bieten würden. Die Begrenzung der Ladenöffnung auf das Umfeld des jeweiligen Markts oder Festes in Innenstadtlage habe nicht stattgefunden. Schließlich gehe die Verordnung über die gesetzlich zulässige Höchstzahl von elf freizugebenden Sonn- und Feiertagen hinaus.

Selbst bei dem besonders strengen Prüfungsmaßstab, der anzulegen ist, wenn der Sache nach eine untergesetzliche Rechtsnorm vorübergehend außer Vollzug gesetzt werden soll, erschien dem Senat der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unabweisbar.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 4 B 504/16 (VG Düsseldorf 3 L 945/16)