Ein Anspruch von Pressevertretern gegenüber dem Landesrechnungshof auf Erteilung von Auskünften über die Prüfung des WDR ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Dies hat das Ober­verwaltungsgericht durch Urteil vom heutigen Tag entschieden.

Ein Journalist hatte vom Landesrechnungshof Auskunft über nicht veröffent­lichte Teile der Ergebnisse der Prüfung des WDR verlangt, die dieser generell ab­lehnte. Auf die hiergegen gerichtete Klage des Journalisten gab das Verwal­tungsgericht Düsseldorf dem Landesrechnungshof auf, die begehrten Auskünfte zu erteilen, soweit deren Inhalte nicht in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit fallen, auf die sich der WDR als öffentlich-rechtli­che Rundfunkanstalt berufen kann. Die vom Landesrechnungshof gegen dieses Ur­teil eingelegte Berufung hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 5. Senat ausgeführt: Der Landesrech­nungshof sei nach dem nordrhein-westfälischen Pressegesetz gegenüber der Presse zur Auskunft verpflichtet. Die Auskunftspflicht gelte grundsätzlich auch für die Prü­fung des Jahresabschlusses sowie der Ordnungsmäßigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des WDR nach dem WDR-Gesetz. Dem stehe nicht entgegen, dass der WDR als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt mit Blick auf seinen verfassungsmäßigen Auftrag der Vielfaltsicherung „staatsfern“ organisiert sei. Der WDR erfülle eine öffentliche Aufgabe im Wesentlichen unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel. Es bestehe ein berechtigtes öffentliches Interesse daran, über die konkrete Verwendung dieser Mittel Auskunft zu erlangen. Vorschriften des WDR-Ge­setzes schlössen den presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht von vornherein aus. Dieser könne auch die vom Landesrechnungshof im Verlauf des Prüfungsver­fahrens für erledigt erklärten Teile des Prüfberichts zum Gegenstand haben, die vom WDR nach Abschluss des Prüfungsverfahrens nicht zu veröffentlichen seien.

Das Verwaltungsgericht habe den presserechtlichen Auskunftsanspruch auch nicht weitergehend eingrenzen müssen. Es bestehe kein überwiegendes öffentliches Inte­resse an der Geheimhaltung auch der Ergebnisse der Prüfung des WDR durch den Lan­desrechnungshof, die nicht in den Schutzbereich der Rundfunkfreiheit fielen. Das Grundrecht verlange keinen undifferenziert auf die gesamte Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt bezogenen Schutz vor Auskunftsansprüchen. Ein sol­cher sei auch nicht mit Blick auf die Wettbewerbssituation des WDR gegenüber dem privaten Rundfunk oder zum Schutz der Effektivität der Prüfung des WDR durch den Landesrechnungshof geboten.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbe­schwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen 5 A 987/14 (I. Instanz: VG Düsseldorf 1 K 3924/13)