Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit unanfechtbarem Beschuss vom 26. September 2016 einen Eilantrag gegen die Baugenehmigung für das Einrich­tungshaus Ikea in Wuppertal-Oberbarmen abgelehnt.

Anwohner der Zufahrtstraße klagen zurzeit vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen die Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Einrichtungshauses. Der Eilantrag zielte darauf, die Ausnutzung der Baugenehmigung bis zur Entschei­dung über die Klage vorerst zu verhindern. Das Einrichtungshaus entsteht im Bereich des Bebauungsplans Nr. 1202 „Einrichtungshaus Dreigrenzen“ der Stadt Wuppertal.

Zur Begründung ihrer Klage und des Eilantrags machen die Anwohner insbesondere geltend, das Vorhaben verstoße wegen des mit ihm verbundenen Verkehrsaufkom­mens gegen das sog. Gebot der Rücksichtnahme. Sie befürchten eine wesentliche Verschlechterung der Erschließungssituation ihrer Grundstücke und unzumutbare Lärmbelastungen. Die Ergebnisse der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Ver­kehrsuntersuchung greifen sie dabei ebenso in Einzelheiten an wie die eingeholte schalltechnische Untersuchung.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Eilantrag mit Beschluss vom 25. Mai 2016 abgelehnt Das Oberverwaltungsgericht hat diese Entscheidung auf die Be­schwerde der Antragstellerinnen bestätigt. Bei der im Eilverfahren gebotenen sum­marischen Prüfung lasse sich nicht feststellen, dass der Zu- und Abfahrtverkehr die verkehrliche Erreichbarkeit der Grundstücke der Antragstellerin unter Berücksichti­gung des Ausbaus der Zufahrtstraße unzumutbar beeinträchtige oder zu Lärmbe­lastungen führen werde, welche die Unterbindung der für den 29. September 2016 vorgesehenen Eröffnung des bereits errichteten Einrichtungshauses erfordern würde. Den Antragstellerinnen sei ein Zuwarten der Entscheidung über den Bestand der Baugenehmigung im Klageverfahren zumutbar. Dabei sei insbesondere zu berück­sichtigen, dass die Zufahrtstraße bereits heute mit einem hohen Verkehrsaufkommen belegt sei, den Mehrverkehr unter Berücksichtigung des vorgesehenen Umbaus voraussichtlich aber wird aufnehmen könne und eine Erhöhung der Lärmbelastung durch den Zusatzverkehr sich eher im akustisch nicht wahrnehmbaren Bereich be­wegen werde.

Die Hauptsache ist weiterhin beim Verwaltungsgericht anhängig.

Der Bebauungsplan Nr. 1202 „Einrichtungshaus Dreigrenzen“ ist Gegenstand eines beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Normenkontrolleilantrags. Mit ihm begeh­ren die Anwohner vom Gericht, den Bebauungsplan im Wege einer einstweiligen An­ordnung vorläufig außer Vollzug zusetzen. Über diesen Antrag wird in Kürze ent­schieden.

 Aktenzeichen: 2 B 660/16 (I. Instanz: VG Düsseldorf 11 L 3994/15)