Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 24. Oktober 2016 einen Eilantrag, die Vollziehung des Bebauungsplans „RegioPort Weser I“ vorläufig auszusetzen, abgelehnt.

Der Bebauungsplan „RegioPort Weser I“ soll die planerischen Voraussetzungen für die Realisierung eines im Stadtgebiet Minden an der Landesgrenze zu Niedersachsen angesiedelten Containerhafens und eines Sondergebietes für „hafenaffines“ Gewerbe in Minden und Bückeburg schaffen. Der Plan wurde durch einen zu diesem Zweck gegründeten Planungsverband RegioPort Weser, dem die Städte Minden und Bückeburg (Nds.), der Kreis Minden-Lübbecke und der Landkreis Schaumburg (Nds.) angehören, am 25. Juni 2015 als Satzung beschlossen.

Die in Bückeburg wohnende Antragstellerin rügte die Beteiligung der Kreise am Planungsverband, da diese keine bauplanerischen Befugnisse hätten. Zudem sei die Frage eines „imperativen Mandats“ der Vertreter in der Verbandsversammlung ungeklärt. Inhaltlich fehle es an einem Planerfordernis, da die als Planungsziel verfolgte Trimodalität (Wasser, Straße, Schiene) tatsächlich nicht zu erreichen sei. Zudem sei der Schutz der angrenzenden Wohngebiete, in dem auch ihr Grundstück liege, unzureichend bewältigt.

Der hierauf gestützte Eilantrag blieb ohne Erfolg. Der Senat hielt die (hohen) rechtlichen Voraussetzungen für eine vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes für nicht gegeben. Der Antragstellerin sei es zuzumuten, die Planumsetzung bis zu einer voraussichtlich im ersten Halbjahr 2017 anstehenden Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen. Schwere Nachteile durch die zunächst anstehenden Baumaßnahmen zur Errichtung des Containerhafens drohten ihr voraussichtlich nicht, weil sich ihr Wohnhaus in relativ großer Entfernung vom eigentlichen Hafengelände befinde. Sie selbst befürchte auch im Wesentlichen Lärmbelastungen aus dem ihrem Grundstück näher gelegenen Sondergebiet für „hafenaffine Nutzungen“. Dessen Realisierung sei derzeit nicht abzusehen. Offensichtliche inhaltliche Fehler des Bebauungsplans im Hinblick auf die von der Antragstellerin gerügten Gesichtspunkte der Erforderlichkeit und der hinreichen­den Bewältigung des Konflikts zwischen den geplanten gewerblichen Nutzun­gen und dem Schutz der Anwohner seien nicht zu erkennen. Die mit der ordnungsgemäßen Gründung des Planungsverbandes zusammenhängenden rechtsgrundsätzlichen und in der Rechtsprechung und der Fachliteratur weitgehend ungeklärten Fragen, insbesondere der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Gründungssatzung und der inneren Organisation (Beteiligung der (Land-)Kreise, Stimmrechte und Abstimmungsmodalitäten) könnten erst in dem anhängigen Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Der Beschluss des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 2 B 1368/15.NE