Die NPD (Antragstellerin) hatte für den Abend des 31. Dezember 2016 beim Polizei­präsidium Köln (Antragsgegner) eine Versammlung mit dem Motto "Wenn eine Arm­länge nicht mehr ausreicht" angemeldet. Der Antragsgegner verbot diese Versamm­lung. Dies begründete er damit, dass die verfügbaren Polizeikräfte am Silvester­abend bereits durch zahlreiche Sicherheitsaufgaben gebunden seien. Daher sei der Schutz der von der Antragstellerin angemeldeten Versammlung vor gewaltbereiten Gegendemonstranten, mit deren Auftreten zu rechnen sei, nicht zu gewährleisten.

Den gegen das Versammlungsverbot gerichteten Eilantrag der Antragstellerin lehnte das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 29. Dezember 2016 ab. Die nach­folgende Beschwerde der Antragstellerin hat der 15. Senat des Oberverwaltungsge­richts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom heutigen Tag zurück­gewiesen.

Zur Begründung führte der 15. Senat im Wesentlichen aus, aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls sei auch bei der verfassungsrechtlich durch die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG gebotenen strengen Betrachtungs­weise eine Gefahrenlage sowie die Situation eines polizeilichen Notstands anzu­nehmen. Dies rechtfertige es, die von der Antragstellerin geplante Versammlung durch deren Inanspruchnahme als sog. Nichtstörerin zu verbieten. Der Antragsgeg­ner habe hinreichend dargelegt, dass es während und aus Anlass der von der An­tragstellerin angemeldeten Versammlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer unmittelbaren Gefahrensituation kommen werde. Zu deren Bewältigung seien die verfügbaren Einsatzkräfte nach Lage der Dinge nicht ausreichend, weil davon ausgegangen werden müsse, dass diese anderweitige, vorrangige Sicherheitsaufga­ben zu erfüllen hätten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Sei­ten der Gegendemonstranten Übergriffe mit Feuerwerksraketen und Böllern zu er­warten seien. Pyrotechnik wie Feuerwerksraketen und Böller könnten am Silvester­abend grundsätzlich von jedermann legal mitgeführt werden. Das mache es - na­mentlich an einem belebten Ort wie dem Breslauer Platz direkt hinter dem Kölner Hauptbahnhof mit starkem und kontinuierlichem Publikumsverkehr zumal bei (ein­brechender) Dunkelheit - nahezu unmöglich, polizeilich zu verhindern, dass - ggf. auch aus größerer Entfernung - Feuerwerksraketen und Böller auf die Versammlung der Antragstellerin abgeschossen bzw. geworfen würden.

Aktenzeichen 15 B 1525/16 (I. Instanz: VG Köln ­20 L 3216/16)