Dies hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts entschieden. Die Klägerin bietet im ganzen Bundesgebiet Erste-Hilfe-Kurse und Kurse in lebensrettenden Sofortmaß­nahmen insbesondere für Fahrschüler an. Sie hält auch in Bielefeld entsprechende Kurse ab und nutzt dafür jeweils stundenweise in einem Bildungszentrum angemietete Räumlichkeiten, in denen auch Kurse anderer Anbieter stattfinden. Ein Büro unterhält die Klägerin in Bielefeld nicht. Ihre Kunden kommen ausschließlich mit Honorarkräften der Klägerin während der Kurszeiten in Kontakt. Die Beklagte geht davon aus, dass die Klägerin mit diesem Geschäftsmodell eine unselbständige Zweigstelle in Bielefeld unterhalte, und hat sie verpflichtet, hierfür eine Gewerbeanzeige abzugeben. Die Klage hiergegen hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwal­tungsgericht die Ordnungsverfügung aufgehoben.

Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei mit dem von ihr betriebe­nen Geschäftsmodell in Bielefeld nicht ge­werbeanzeigepflichtig. Sie unterhalte dort keine unselbständige Zweigstelle im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO. Für die Annahme einer unselbständigen Zweigstelle reiche es nicht aus, dass von ihr aus Geschäftsbeziehungen zu Dritten unterhalten würden. Vielmehr müsse eine eigene Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden und eine feste organisatorische Struktur vor Ort erkennbar sein. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, sondern auch aus dem für die Abgrenzung von stehendem Gewerbe und Reisegewerbe maßgeblichen Begriff der Niederlassung in § 4 Abs. 3 GewO. Auch eine unselbstän­dige Zweigstelle im stehenden Gewerbe müsse die Voraussetzungen einer Nieder­lassung erfüllen. Hierfür sei nach der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG in nati­onales Recht die Definition des Art. 4 Nr. 5 sowie der Erwägungsgrund 37 der Richt­linie heranzuziehen. Danach erfordere die Niederlassung eine feste Infrastruktur, von der aus gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werde, die dauerhaft von einer Person für den Unternehmer betrieben werde und der Unterhaltung von Geschäftsbeziehun­gen zu Dritten diene. In Bielefeld nutze die Klägerin zwar Kursräume. Sie verfüge aber nicht über eine auf Bielefeld bezogene feste organisatorische Infrastruktur, die von einer verantwortlichen Person für die Klägerin betrieben werde.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zuge­lassen.

Aktenzeichen 4 A 489/14 (I. Instanz: VG Minden 3 K 184/13)