Das Oberverwaltungsgericht hat durch Urteil vom heutigen Tage ent­schieden, dass ein Bundeswehroffizier im Einzelfall Anspruch auf die Erstattung der Kosten einer Transatlantikschiffspassage als Umzugskosten hat.

Der Kläger, der an der Deutschen Botschaft in Washington, D.C., als Mili­tärattaché eingesetzt war, hat seinen nach seiner Rückversetzung im Herbst 2013 durchgeführ­ten Umzug nach Deutschland mit einem Urlaub verbunden. Für die Überfahrt mit der „Queen Mary 2“ von New York nach Hamburg und die An- und Ab­fahrten von den Wohnorten zu den Häfen entstanden für die vierköpfige Familie des Klägers Kosten in Höhe von ca. 3.500 Euro. Hiervon hat die beklagte Bundesrepublik auf der Grundlage ei­nes Preisvergleichs mit den (fiktiven) Flugkosten von Washington, D.C., nach Frankfurt/Main in der Economy-Klasse nur einen Teil erstattet. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage auf Erstattung des noch offenen Differenzbetrages im Wesentlichen abgewiesen.

Der 1. Senat hat der Berufung des Klägers stattgegeben. Zur Begründung führte er aus: Dem Kläger seien die Auslagen für seinen mit der Umzugsreise verbundenen Urlaub bis zu der Höhe der Kosten zu erstatten, die entstanden wären, wenn die Umzugsreise ohne Urlaub unmittelbar vom bisherigen zu dem neuen Dienstort erfolgt wäre. In die Berechnung der fiktiven Umzugskosten seien – ohne, dass es dabei auf den Rang oder die Besol­dungsgruppe des Klägers ankomme – die Flugkosten für die Business-Klasse einzu­stellen. Für Flüge aus dem außereuropäischen Ausland nach Deutschland mit einer Flugdauer von – wie hier – über vier Stunden habe die oberste Dienstbehörde für Umzugsreisen auch im Erlasswege keine wirksame Ausnahme von dem gesetzlich festgelegten Grund­satz bestimmt, dass für Flugreisen die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet werden. Die sich hiernach fiktiv ergebenden Umzugskosten seien deutlich höher als die Kosten der tatsächlich durchgeführten Schiffsreise. Der Anspruch des Klägers auf Umzugskostenvergütung sei nach den Grundsätzen der Spar­samkeit und Wirtschaftlichkeit auf die Höhe der tatsächlich an­gefallenen Reisekos­ten begrenzt. Diese Kosten seien aber in der Höhe der hier noch offenen Kosten von rund 1.860 Euro ohne weitere Abschläge in vollem Umfang zu erstatten.

Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann die Bundesrepublik Deutschland Nichtzulassungsbeschwerde erheben, über die das Bundesverwaltungs­gericht entscheidet.

Aktenzeichen: 1 A 1971/15 (I. Instanz: VG Köln 23 K 1464/14)