Die in Wegberg wohnenden Eltern einer zu Beginn des Schuljahres 2015/2016 sieben Jahre alten Tochter haben keinen Anspruch darauf, dass die Stadt ihnen für dieses Schuljahr Fahrkosten für den Schulweg ihres Kindes zu der rund 1,75 km entfernten Grundschule erstattet. Das hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom heutigen Tag entschieden.

Den Erstattungsantrag der Eltern lehnte die Stadt mit der Begründung ab, der Schulweg sei nicht besonders gefährlich. Das Verwaltungsgericht gab der Klage der Eltern statt.

Die dagegen gerichtete Berufung der Stadt hatte Erfolg. Der 19. Senat hat zur Begründung ausgeführt, es fehle an der für einen Erstattungsanspruch erforderlichen besonderen Gefährlichkeit des Schulweges. Ein Schulweg sei insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führe, oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden müsse. Beides sei hier nicht der Fall. Weder die konkrete Verkehrs- und Beleuchtungssituation noch die von Klägern angeführten Fälle krimineller Übergriffe im Wegberger Stadtgebiet führten dazu, dass der Schulweg im vorliegenden Fall besonders gefährlich gewesen sei. Die Zugehörigkeit einer Schülerin oder eines Schülers zu einem nach Alter und/oder Geschlecht definierten „risikobelasteten Personenkreis“ biete keine geeignete Grundlage für die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs, weil aus diesen Merkmalen nicht abzuleiten sei, dass die Gefahr, auf dem Schulweg Opfer einer Straftat zu werden, erheblich über dem Durchschnitt liege. In diesem Punkt hat der Senat seine bisherige Rechtsprechung geändert.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

Aktenzeichen: 19 A 1453/16 (I. Instanz: VG Aachen 9 K 2146/15)