02.07.2024
Mit drei Urteilen vom 13.05.2024 hatte das Oberverwaltungsgericht nach sieben Verhandlungstagen die Berufungen der Partei „Alternative für Deutschland (AfD)“ und ihrer Jugendorganisation „Junge Alternative für Deutschland (JA)“ gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 08.03.2022 zurückgewiesen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf die Klägerinnen damit als Verdachtsfall beobachten und die Öffentlichkeit hierüber unterrichten. Auch die Beobachtung des sogenannten „Flügel“ in der Vergangenheit - zunächst als Verdachtsfall, später als „erwiesen extremistische Bestrebung“ - und deren Bekanntgabe war rechtmäßig.
Der Vorsitzende des 5. Senats hatte die Urteile zunächst mündlich begründet (vgl. Pressemitteilung vom 13.05.2024). Nunmehr sind in allen drei Berufungsverfahren den Beteiligten die schriftlichen Urteilsgründe übermittelt worden. Sie können im Volltext auf der Internetseite des Oberverwaltungsgerichts abgerufen werden und werden in Kürze u. a. in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank NRWE (www.nrwe.de) veröffentlicht.
Der Senat hat in allen drei Verfahren die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der vollständigen Urteile Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden, die innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung zu begründen ist.
Aktenzeichen: 5 A 1216/22 (I. Instanz: VG Köln 13 K 207/20), 5 A 1217/22 (I. Instanz: VG Köln 13 K 208/20), 5 A 1218/22 (I. Instanz: VG Köln 13 K 326/21)
Weitere Hinweise
Anhängig ist bei dem Oberverwaltungsgericht noch die Beschwerde der AfD und der JA (5 B 131/24) gegen den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 05.02.2024. Gegenstand dieses Verfahrens ist der beantragte Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die „Hochstufung“ der JA zur „erwiesen extremistischen Bestrebung“ und deren Bekanntgabe durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. Wann in diesem Verfahren eine Entscheidung ergeht, ist aktuell noch nicht abzusehen.
-
5 A 1217.22 (JA) .pdf
-
5 A 1218.22 (AfD) .pdf
Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung: pressestelle@ovg.nrw.de