Urteilsverkündung

Die Verwaltungsgerichte entscheiden grundsätzlich über alle Streitigkeiten zwischen Bürgern und Behörden. Wer mit einer Behördenentscheidung nicht einverstanden ist, kann sie von den Verwaltungsgerichten überprüfen lassen. Ausgenommen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte sind nur solche öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die anderen Gerichten übertragen sind. So entscheiden etwa die Finanzgerichte über Steuerbescheide und die Sozialgerichte über Streitigkeiten mit der gesetzlichen Kranken-, Arbeitslosen- oder Rentenversicherung. Die Lebenssachverhalte, mit denen sich die Verwaltungsgerichte beschäftigen, sind vielfältig. Da geht es etwa um Schul-, Hochschul- und Prüfungsrecht, Ausländer- und Asylrecht, Versammlungsrecht, Presserecht, Bauordnungs- und Bauplanungsrecht, Umweltrecht, Gewerbe- und Gaststättenrecht sowie Kommunalrecht.

Das Oberverwaltungsgericht ist als Rechtsmittelgericht zuständig für Entscheidungen über Berufungen gegen Urteile der Verwaltungsgerichte sowie über Beschwerden gegen andere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen. Daneben ist es für bestimmte Rechtsstreitigkeiten (z. B. über Bebauungspläne oder Großvorhaben) erstinstanzliches Gericht. Die Spruchkörper des Oberverwaltungsgerichts heißen Senate, die mit drei Berufsrichtern und in mündlichen Verhandlungen zusätzlich mit zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt sind. Die Aufgaben der einzelnen Senate sind in einem Geschäftsverteilungsplan festgelegt.

Das Oberverwaltungsgericht bietet auch richterliche Mediation an. Damit kann im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Güterichtermodells ein anhängiger Rechtsstreit einvernehmlich beendet werden.

Neben der Rechtsprechung nimmt das Oberverwaltungsgericht auch Aufgaben der Justizverwaltung wahr. Es ist u. a. zuständig für die Einstellung der Richterinnen und Richter auf Probe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen.

Dem Oberverwaltungsgericht angegliedert sind die Landesberufsgerichte für Heilberufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Psychotherapeuten), für Architekten, Stadtplaner und für Beratende Ingenieure sowie Ingenieure im Bauwesen. Sie entscheiden - in zweiter Instanz - über Berufspflichtverletzungen, die den Kammerangehörigen angelastet werden.