28.11.2024
Die Regelung in der Elternbeitragssatzung (EBS) der Gemeinde Nümbrecht für die Angebote der Offenen Ganztagsgrundschule (OGS), wonach ein mit dem Elternteil des Kindes in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebender Partner unabhängig von einer eigenen Elternstellung oder Erziehungsberechtigung beitragspflichtig ist, ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Landesrecht unwirksam. Das hat das Oberverwaltungsgericht gestern durch Urteil entschieden.
Der Sohn der Klägerin nahm im Schuljahr 2019/2020 das OGS-Betreuungsangebot einer Grundschule in der beklagten Gemeinde Nümbrecht wahr. Die Klägerin lebte seinerzeit mit ihrem neuen Lebensgefährten und ihrem Sohn in einer gemeinsamen Wohnung. Vater des Sohnes war der Ehegatte der Klägerin, von dem sie sich getrennt hatte und mittlerweile geschieden ist.
Die EBS der Gemeinde regelt zu den Beitragsschuldnern Folgendes: "Beitragspflichtig sind die Eltern bzw. die Elternteile, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil und dessen Ehegatte oder Ehegattin, Partner oder Partnerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder eheähnlichen Gemeinschaft zusammen, so sind diese gemeinsam beitragspflichtig." Das Einkommen der in dieser Regelung als beitragspflichtig benannten Personen ist satzungsgemäß bei der Berechnung der Elternbeiträge zugrunde zu legen.
Die Gemeinde ging von einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Lebensgefährten aus und setzte mit einem an beide Personen adressierten Bescheid einen monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 130 Euro fest. Dabei legte die Gemeinde die Summe des Einkommens sowohl der Klägerin als auch ihres Lebensgefährten zugrunde. Auf die nur von der Klägerin erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Köln den ihr gegenüber ergangenen Beitragsbescheid auf mit der Begründung, die satzungsrechtliche Bestimmung der Beitragsschuldner verstoße gegen das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). Im Berufungsverfahren nahm die Klägerin die Klage zurück, soweit mit dem Bescheid ein - ihrem eigenen Einkommen entsprechender - monatlicher Elternbeitrag von 20 Euro festgesetzt worden war. Die Berufung der Gemeinde, mit der sie sich hiernach nur noch gegen die Aufhebung der weitergehenden Beitragsfestsetzung durch das Verwaltungsgericht wandte, hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.
Der 12. Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen angeführt: Die Satzungsregelung der Gemeinde, mit der die Beitragspflicht unter anderem auf mit dem Kind und dem Elternteil zusammenlebende Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft (die ihrerseits in keiner Elternbeziehung zum Kind stehen) erstreckt wird, verstößt insoweit gegen Gesetzesrecht und ist daher unwirksam. Ob sie mit den Vorschriften zur Kostenbeteiligung im SGB VIII unvereinbar ist, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, kann dahinstehen. Denn die Regelung überschreitet jedenfalls die Grenzen für eine satzungsmäßige Bestimmung der Beitragsschuldner, die sich aus dem Kinderbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KiBiz) ergeben. Danach können der Schulträger oder das Jugendamt für außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen Beiträge von den Eltern oder den nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen erheben. Ungeachtet der Frage, ob den Kommunen die Bestimmung des Kreises der Beitragsschuldner durch Satzung überlassen werden kann oder es hierzu eines (Parlaments-)Gesetzes bedarf, führt eine Auslegung des KiBiz zu dem Ergebnis, dass jedenfalls die in Streit stehende (pauschale) Behandlung eheähnlicher Partner als den Eltern gleichgestellte Personen die Grenzen überschreitet, innerhalb derer der Gesetzgeber eine Gleichstellung nach kommunalem Satzungsrecht ermöglichen wollte. Den Kommunen sollten keine Gleichstellungsregelungen für einen Personenkreis ermöglicht werden, der über die Erziehungsberechtigten hinausgeht. Bei eheähnlichen Gemeinschaften wie der hier vorliegenden kann nicht ohne Weiteres allgemein davon ausgegangen werden, dass der eine Partner, der nicht Elternteil des im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes ist, diesem gegenüber auch erziehungsberechtigt ist.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.
Aktenzeichen: 12 A 566/22 (I. Instanz: VG Köln 19 K 470/20)
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