29.11.2024

Die Betreiberin der Test- und Präsentationsstrecke „Bilster Berg“ in Bad Driburg darf den Betrieb tagsüber nicht intensivieren, weil dies zu einer Überschreitung der an einer Altenpflegeeinrichtung in Nieheim einzuhaltenden Lärmwerte führen würde. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 09.12.2020 bestätigt.

Die Test- und Präsentationsstrecke liegt in zirka 2 km Entfernung zu der Altenpflege­einrichtung in Nieheim. Dort befinden sich derzeit 76 Pflegeplätze für pflegebedürf­tige Personen und auch Wohnungen für Senioren. Nach den für den Betrieb der Test- und Präsentationsstrecke „Bilster Berg“ gültigen Genehmigungen muss an den Pflegezimmern der Einrichtung tagsüber ein Immissionsrichtwert von 45 dB(A) einge­halten werden. Dieser Wert ist in der Technischen Anleitung (TA) Lärm - einer für Be­hörden und Gerichte bindenden Verwaltungsvorschrift – unter anderem für „Pflege­anstalten“ vorgesehen. Den Antrag der Betreiberin der Teststrecke auf Anhebung des am Pflegeheim einzuhaltenden Immissionswertes auf 50 dB(A) lehnte der beklagte Kreis Höxter ab. Das Verwaltungsgericht Minden wies die dagegen gerichtete Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte vor dem Oberverwaltungs­gericht keinen Erfolg.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Vorsitzende des 8. Senat aus: Die Einrichtung in Nieheim ist ein Pflegeheim im Sinne des Gesetzes über die Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) und eine „Pflegeanstalt“ im Sinne der TA Lärm. Daher gilt tagsüber ein Immissionsrichtwert von 45 dB(A). Die dagegen gerichteten Ein­wände der Klägerin, die diesen Schutz nur Pflegeanstalten von „baugebietsähnlicher“ Größe zubilligen möchte, überzeugen nicht. Eine Erhöhung des Immissionsrichtwerts auf einen oberhalb von 45 dB(A) liegenden Wert kann die Klägerin auch nicht des­halb beanspruchen, weil das Pflegeheim aufgrund seiner Lage am Ortsrand an den Außenbereich und an Baugebiete angrenzt, für die höhere Lärmbelastungen zumut­bar sind. Ob eine Anhebung des einzuhaltenden Immissionsrichtwerts in Betracht kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Geräusche der Test- und Präsentationsstrecke im Ver­gleich zu den sonstigen Geräuschen des Einwirkungsbereiches nicht ortsüblich sind und dass die Pflegeeinrichtung in Nieheim schon mehrere Jahrzehnte betrieben wird, während die Teststrecke „Bilster Berg“ erst 2011 genehmigt worden ist und Rück­sicht auf die bereits vorhandene Nutzung zu nehmen hat.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 8 A 205/21 (I. Instanz: VG Minden 11 K 80/19)

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