Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in vier heute bekannt gegebenen Urteilen vom 18. November 2002 erstmals in Hauptsacheverfahren über die Zumutbarkeit der von Windenergieanlagen ausgehenden Lärmimmissionen entschieden. Bisher waren Entscheidungen nur in Eilverfahren ergangen.

Die Kläger, die im ländlichen Bereich (Außenbereich) der im Märkischen Kreis gelegenen Stadt Halver wohnen, hatten beim Verwaltungsgericht Arnsberg gegen die Genehmigung einer über 300 m von ihrem Wohnhaus entfernten Anlage mit einer Nennleistung von 500 kW und einer Gesamthöhe von über 80 m geklagt. Das Verwaltungsgericht hatte den Klagen stattgegeben. Die gegen diese Urteile vom Landrat des Märkischen Kreises eingelegte Berufung hatte Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Urteile des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klagen abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Zumutbarkeit der von einer Windenergieanlage ausgehenden Lärmimmissionen richte sich nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Danach seien für die Zumutbarkeitsbewertung nur objektive Umstände von Bedeutung, nicht hingegen die persönlichen Verhältnisse und besonderen Empfindlichkeiten einzelner Betroffener. Den im Außenbereich wohnenden Klägern sei ein Lärmpegel von 45 dB(A) in der lautesten Nachtstunde zuzumuten, auch wenn die Umgebung ihres Hauses im Übrigen besonders ruhig sei. Sie müssten damit mehr an Lärm in Kauf nehmen als Bewohner von Wohngebieten. Nach den umfassenden Ermittlungen durch das Landesumweltamt stehe fest, dass die Zumutbarkeitsschwelle hier auch unter Berücksichtigung besonders lästiger Geräusche der Windenergieanlage noch nicht überschritten werde.

Vor Erteilung der Genehmigung müsse die Baugenehmigungsbehörde prognostisch ermitteln, ob der lauteste Betrieb der Anlage bei höchster Leistung den Schwellenwert einhalte. Die Anforderungen an die technischen Details dieser Prognose, die im Interesse des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen auf der sicheren Seite liegen müsse, wurden in diesen Entscheidungen erstmals durch ein Gericht im Einzelnen beschrieben.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

 

(Az.: 7 A 2127/00 u.a.)