Der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 25.04.2007 den Antrag eines Ehepaares aus Krefeld auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf abgelehnt, mit dem die Klage gegen einen Grundsteuerbescheid der Stadt Krefeld aus dem Jahr 2005 abgewiesen worden war.
Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem von ihnen genutzten Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in Krefeld. Für dieses Grundstück zog die Stadt Krefeld die Kläger im Jahr 2005 zu einer Grundsteuer von 493,10 EUR heran. Dagegen klagte das Ehepaar beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, das die Klage allerdings abwies. Gegen dieses Urteil beantragten die Kläger beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, die Erhebung von Grundsteuer auch für selbstgenutzte Einfamilienhäuser sei verfassungswidrig, sie verstoße insbesondere gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Es hat den Antrag auf Zulassung der Berufung mit dem o. g. Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Wie schon andere Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe und der Bundesfinanzhof in früheren Entscheidungen entschieden hätten, sei die Erhebung von Grundsteuer auch für selbstgenutzte Einfamilienhäuser verfassungsrechtlich unbedenklich. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes liege nicht vor.
Die Kläger - und andere Grundstückseigentümer sowie sonstige Interessierte - hatten weitere Hoffnung in das beim Oberverwaltungsgericht geführte Berufungszulassungsverfahren gesetzt, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21.06.2006 - 1 BvR 1644/05 - eine die Grundsteuer betreffende Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und diese Entscheidung - wie durchaus üblich - nicht begründet hatte.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Die Kläger haben allerdings bereits angekündigt, Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben zu wollen.
Aktenzeichen: 14 A 661/06
Az.: 14 A 661/06