Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 14.05.2007 die Beschwerde der Stadt Herne gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 19.12.2006 zurückgewiesen. In diesem Urteil hatte das Oberverwaltungsgericht die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der vom Land Nordrhein-Westfalen geplanten Maßregelvollzugsklinik in Herne bejaht (vgl. Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts vom 19.12.2006, www.ovg.nrw.de/presse/pressem/2006/p061219.htm).

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass keiner der von der Stadt Herne geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision zum Erfolg führe. Insbesondere liege kein Verfahrensmangel vor. Das Oberverwaltungsgericht habe den Sachverhalt vollständig aufgeklärt und auch kein Überraschungsurteil gefällt. So habe es rechtzeitig auf die rechtlich relevanten Gesichtspunkte hingewiesen.

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Damit ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 19.12.2006 rechtskräftig.

Az.: OVG 10 A 5098/04, BVerwG 4 B 9.07